Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Verhältnis von Richter und Sachverständigem im Strafprozess -Juristische Kompetenz gegen Fachkompetenz?-

Ceza Yargılamasında Hâkim ve Bilirkişi Arasındaki İlişki -Hukuki Yetki mi Uzmanlık Alanı Yetkisi mi?-

Özdem ÖZAYDIN

Der Sachverständige ist für den Richter in bestimmten Fällen unverzichtbar, um Sachverhalte aufzuklären. Dabei ergibt sich ein problematisches Spannungsverhältnis, in welchem die spezifische Fachkompetenz des Sachverständigen die Entscheidungshoheit des Richters zu überlagern droht. Der Richter muss die Äußerungen des Sachverständigen verstanden haben, ihnen aber nicht notwendig folgen. Das führt zu komplexen Anforderungen bei der Begründung der richterlichen Entscheidung. Hierzu werden weiterführende Überlegungen angestellt.

Richter, Sachverständiger, Wahrheitsfindung, Iura Novit Curia.

Bazı teknik konularda bilirkişinin görüşü (hâkim için) vazgeçilmezdir. Bu durum, bilirkişinin uzman görüşünün hâkimin karar verme yetkisinin yerine geçme tehlikesi oluşturabilmektedir. Hâkim, bilirkişinin açıklamalarını anlamış olmalıdır, ancak bunlara uyması şart değildir. Bu durum yargısal kararın gerekçelendirilmesinde karmaşık mülahazalara yol açmaktadır. Konuyla ilgili değerlendirilmelerde bulunulmuştur.

Hâkim, Bilirkişi, Gerçeği Bulma, Iura Novit Curia.

I. EINFÜHRUNG

Es geht sehr grundsätzlich um die Frage nach Freiheit (richterliche Unabhängigkeit) und Grenzen der richterlichen Entscheidungsfindung. Der Sachverständige soll nach einer bekannten Formulierung von Peters das „erweiterte“ Hirn des Richters/des Gerichts sein.1 Wenn man in diesem Bild bleibt, ergeben sich zwei weitgehend ungelöste Fragen:

- Wann darf der Richter sich dieser Hirn- und Kompetenzerweiterung bedienen?

- In welchem Maße bindet die fremde Kompetenz die eigene richterliche Entscheidungsfindung?

Nach herrschender Ansicht im deutschen und türkischen Recht dürfen Sachverständige nicht für rechtliche Fragen bestellt werden.2 Hier gilt der Grundsatz iura novit curia.3

Der türkische Gesetzgeber hat diesem Grundsatz besonders Beachtung gewidmet. Deutlich wird dies durch Art. 63 der türkischen Strafprozessordnung (StPO). Hiernach können Sachverständige nicht zu Angelegenheiten hinzugezogen werden, die mit allgemeinen Kenntnissen oder Erfahrungen oder den für den Richterberuf erforderlichen Rechtskenntnissen gelöst werden können. Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben, können nicht als Sachverständige bestellt werden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie über eine gesonderte Sachkunde außerhalb des Rechtsgebietes verfügen. Der türkische Gesetzgeber stellt offen klar, dass der Sachverständige in Rechtsangelegenheiten nicht in Anspruch genommen werden darf. Gleichzeitig möchte er den Juristen mit Fachkenntnissen in einem anderen Fach, wie etwa in der Informatik oder der Medizin nicht den Weg versperren, ihr Fachwissen entsprechend einzubringen.4 Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass das beschriebene Verbot in der türkischen Praxis (öfters) nicht befolgt wird.5