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Die Rückwirkende Verlängerung der Höchsdauer der Sicherungsverwahrung - Versto§ Gegen Art. 5 EMRK?

Ali Timur DEMİRBAŞ

Sicherungsverwahrung, Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes

Zuerst möchte ich mich bei der Kultur Universitaet und insbesondere Prof. Öztürk und Prof. Kühne für die Organisation dieser Veranstaltung bedanken. Mein Thema ist das Rückwirkungsverbot bei der Sicherungsverwahrung, (Fall “Mücke”). Dieser ist noch nicht von EGMR entschieden worden, liegt aber dort vor. . Ich möchte hier ınsbesondere mit deutschen Kollegen erörtern, ob dieser Fall mit dem Art.5 EMRK vereinbar ist.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit verkündetem Urteil die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters zurückgewiesen, der über die früher gesetzlich geregelte Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Ohne die von dem Beschwerdeführer angegriffene Neuregelung wäre er im Jahr 2001 wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist aus dem Maßregelvollzug zu entlassen gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in dieser Entscheidung nicht nur fest, dass die Rechtsgrundlage zur Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vielmehr enthält die Entscheidung grundlegende Aussagen zur Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung mit der Garantie der Menschenwürde und dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2GG.