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Die Entscheidung des EGMR in Sachen Gäfgen Gegen Deutschland (Art. 3 EMRK)

Özdem ÖZAYDIN

Folter, Art. 3 und 6 EMRK, "fruit of the poisonous tree" Doktrin

Am 27. September 2002 entführt der deutsche Jura-Student Magnus Gäfgen den 11 jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler und ermordet ihn. Daraufhin versteckt er die Leiche und verlangt von dessen Eltern eine Lösgeldforderung in Höhe von 1 Million Euro. Als er am 30. September 2002 die erpresste Lösegeldforderung erhält, wird er von der Polizei beobachtet und fortan überwacht, um so den Aufenthaltsort des Jungen erfahren zu können. G. kümmert sich jedoch nicht um sein Opfer. Stattdessen bucht er eine Reise und wird dann von der Polizei festgenommen. Am 01.Oktober 2002 gesteht G., den Jungen entführt zu haben; allerdings teilt er den Beamten nicht den Ort mit, an dem er das Opfer versteckt hat. Die Beamten wissen nicht, dass der Junge bereits tot ist. Aus Furcht um das Leben des Jungen, droht der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Daschner Gäfgen durch den ihm untergebenen Kriminalhauptkommissar Ennigkeit die Zufügung von Schmerzen an, sofern er nicht den Aufenthaltsort des Jungen preisgebe. Aus Angst davor, die Polizeibeamten könnten die Drohungen wahr machen, verrät G. den Aufenthaltsort des Jungen. Die polizeiliche Befreiungsaktion führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Junge bereits tot ist. Die Polizei sichert aber an dem von G. genannten Ort Beweise, wie die Reifenspuren seines Wagens und die Leiche des Jungen, die ihrerseits wiederum auf die Täterschaft von G. hinwiesen. Am 28. Juli 2003 wird G. wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Da bei G. die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird, kann die Strafe nach § 57a StGB nicht nach bereits 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Obwohl G. zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen sowie darüber belehrt wird, dass all seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürfen, gesteht er dennoch erneut die Entführung und Ermordung des Kindes. Die an der Bedrohung des G. beteiligten Polizeibeamten sind später wegen Nötigung im Amt beziehungsweise wegen Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt worden.

G. legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Am 21.05.2004 verwarf der Bundesgerichtshof die eingelegte Revision des Beschwerdeführers und am 14.12.2004 lehnte das Bundesverfassungsgericht die eingelegte Verfassungsbeschwerde des G. ab.

Im Juli 2005 legte G. beim EGMR Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beschwerde richtete sich gegen die Anordnung der Folterandrohung durch Daschner, wodurch er gezwungen worden sei, den Aufenthaltsort seines Entführungsopfers preiszugeben. Er sei dadurch in seinem Recht aus Art. 3 EMRK verletzt worden. Ferner machte er eine Verletzung des Art. 6 EMRK geltend, da das gegen ihn geführte Verfahren nicht fair gewesen sei. Dies sei insbesondere dadurch passiert, dass in dem Verfahren gegen ihn Beweismittel verwertet worden seien, die allein aufgrund des ihm durch Drohungen abgepressten Geständnisses erlangt worden seien.