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Das System Der Rechtfertıgungsgründe Im 
Deutschen Strafrecht

Alexander JÜNEMANN,M.A.

Im deutschen Strafrecht ist nach dem trichotomischen Straftataufbau grundsätzlich Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtswidrigkeit, dass durch die Verletzung eines Tatbestands ein Unrecht begründet werden kann. Die Verwirklichung des Tatbestands indiziert dabei nach der heute praktisch einhellig vertretenen Finalitätslehre zumindest bei den meisten Delikten die Rechtswidrigkeit.

Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt folglich in der Regel dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Solche Rechtfertigungsgründe stellen also Erlaubnistatbestände dar, die ein – grundsätzlich strafbares, rechtsgutverletzendes oder – gefährdendes Verhalten ausnahmsweise gestatten.1

Rechtfertigungsgründe können sich dabei sowohl aus dem Gesetz als auch aus Gewohnheitsrecht ergeben; letzteres ist nur möglich, weil und soweit es sich dadurch ausnahmslos um den Täter begünstigendes Recht handelt, um dem „nulla poena sine lege“-Grundsatz nicht zu widersprechen. Die Rechtfertigungsgründe müssen dabei keineswegs ausschließlich dem Gebiet des Strafrechts entstammen; denn nach dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung kann, was zivil- oder verwaltungsrechtlich erlaubt ist, strafrechtlich nicht verboten sein.2 Dies hat zur Folge, dass derzeit dutzende Rechtfertigungsgründe allein aufgrund von Gesetzen auf Bundesebene existieren, von der Notwehr nach §32 dStGB bis hin zu absoluten Exoten wie dem „Verfolgungsrecht eines Bienenschwarms“ nach §962 BGB, in dem also der Eigentümer eines entflohenen Bienenschwarms bei deren Verfolgung u.a. fremde Grundstücke betreten darf. In der juristischen Ausbildung werden davon freilich nur die wenigstens vertieft geprüft.3