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Vorsatz, Fahrlässıgkeıt Und Erfolgsqualıfıkatıon

Friederike von ZEZSCHWITZ,M.A.

DAS VORSÄTZLICH VOLLENDETE BEGEHUNGSDELIKT

Bereits dem Begriff des vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt lässt sich entnehmen, dass ein vorsätzliches Verhalten (vgl. § 15 StGB) erforderlich ist und dass der objektive Tatbestand – in Abgrenzung zum Versuch – vollendet sein muss. Das Vorsatzdelikt besteht aus drei Prüfungsebenen: dem (objektiven und subjektiven) Tatbestand, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anders als in Art. 24 ff. des türkStGB unterscheidet der deutsche Gesetzgeber in den §§ 32 ff. StGB sehr deutlich zwischen den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.

Während Art. 21 f. türkStGB eine ausdrückliche Definition von Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit enthalten, umschreibt im deutschen Strafrecht § 16 I StGB den Vorsatz folgendermaßen: „Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“ Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale (d.h. das Spiegelbild des objektiven Tatbestands). Diese Vorsatzdefinition ist in der Türkei und in Deutschland inhaltlich deckungsgleich. Zu unterscheiden sind die Vorsatzformen des dolus directus 1. Grades (d.h. Absicht, der tatbestandliche Erfolg wird erstrebt), dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen um die Tatbestandsverwirklichung) und dolus eventualis.1 Im Gegensatz zum türkischen Strafgesetzbuch ist der Eventualvorsatz in Deutschland jedoch nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch normiert bzw. definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Eventualvorsatz anhand der sog. Einwilligungs- und Billigungstheorie zu bestimmen: Der Täter muss über die Vorstellung der Möglichkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs den Erfolg auch billigend in Kauf nehmen (BGHSt. 36, 1, 9 f.), d.h. sich mit dem Erfolgseintritt abfinden. Letzteres ist der entscheidende Unterschied zu der bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Anders als im deutschen Strafrecht liegt gem. Art. 21 türkStGB der Eventualvorsatz bereits dann vor, wenn der Erfolgseintritt für möglich gehalten wird. Dass der Täter darüber hinaus den Erfolg auch billigend in Kauf nimmt, wird nicht vorausgesetzt.

DAS FAHRLÄSSIGKEITSDELIKT

Kennzeichnend für das Fahrlässigkeitsdelikt ist die ungewollte Verwirklichung eines Straftatbestands durch die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, vgl. § 15 StGB.2 Die Fahrlässigkeit hat eine Doppelfunktion sowohl als Verhaltensform als auch Schuldform, d.h. ist im Tatbestand (Außerachtlassen der objektiv erforderlichen Sorgfalt) und im Bereich der Schuld (war der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltsanforderungen fähig?) zu prüfen. Eine Teilnahme am Fahrlässigkeitsdelikt ist (denknotwendig) nicht möglich, da dies eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraussetzt. Ein Versuch des fahrlässigen Delikts ist ebenfalls nicht möglich, da der Versuch den Willen zur Tatbestandsverwirklichung voraussetzt, der beim fahrlässigen Delikt fehlt.