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Zum Entwicklungsstand der rechtlichen Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität in Deutschland

Arndt SINN

I. Einleitung

Wirksam, nachhaltig und effektiv der OK zu begegnen, ist nur auf zwei verschiedene Art und Weisen, die sich gegenseitig natürlich nicht ausschließen, möglich:

Erstens die Zerschlagung der Gruppierung selbst und zweitens der Entzug der Finanzquellen und Güter. Mit diesen beiden Möglichkeiten verbinden sich auch zwei kriminalpolitische Strategien, die in Deutschland jedoch aufgrund rechtlicher Blockaden beim Bundesgerichtshof und gesetzgeberischer Blockaden bei der Umsetzung internationaler Vorgaben sowie Vollzugsdefiziten bis zum Jahr 2017 als gescheitert gelten können. Wie sonst wollte man die weiterhin hohen Erträge der OK aus illegalen Geschäften und die Zahlen zur Geldwäsche interpretieren? In diesem Beitrag werde ich auf die Verflechtungen der beiden kriminalpolitischen Konzepte und auf bisher kaum beachtete Besonderheiten im Zusammenhang mit der OK-Verfolgung eingehen, um am Schluss eine vorsichtige Prognose zu wagen, ob sich mit den neuen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung die OK tatsächlich treffen lässt - nämlich dort, wo das Geld liegt.

II. Die beiden Strategien zur Verfolgung von organisierter Kriminalität

Obwohl der Begriff „organisierte Kriminalität“ keine Entdeckung der jüngeren Zeit ist, fand in Deutschland erst in den letzten 30 Jahren eine intensive rechtliche Auseinandersetzung mit ihr statt. Maßgeblich waren vor allem eine besorgniserregende Entwicklung der Rauschgiftkriminalität und eine zunehmende organisierte Begehungsweise dieser und anderer Straftaten.1 Auch die strafprozessuale Bewältigung dieses Phänomens begann erst in den 1980er Jahren in rechtsstaatlichen Bahnen zu verlaufen und mündete unter anderem in einem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG vom 15.7.1992).2 Mit diesem Gesetz wurde der Grundstein für ein modernes Verfolgungskonzept der OK gelegt. Zielsetzung war es im Allgemeinen, die Ermittlungs- und Aufklärungsmöglichkeiten im Hinblick auf die besonderen Strukturen der organisierten Kriminalität und auf die fortschreitende Professionalisierung der Straftäter in diesem Bereich zu verbessern.3 Eine Verbesserung des Ermittlungsinstrumentariums sollte es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in den Kernbereich der kriminellen Organisationen einzudringen. Zwar wurden auch vor dem OrgKG „Besondere Ermittlungsmaßnahmen“ zur Verfolgung der OK eingesetzt, allerdings ohne dass diese auf eine spezielle Ermächtigungsgrundlage gestützt werden konnten. Vielmehr behalf man sich mit der Ermittlungsgeneralklausel, §§ 161, 163 StPO. Das änderte sich mit dem Volkszählungsurteil des BVerfG4 aus dem Jahr 1983, denn es setzte sich die Auffassung durch, dass mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, was zur Folge habe, dass der Gesetzgeber dafür bestimmte Ermächtigungsgrundlagen schaffen müsse. Mit dem OrgKG wurden solche Grundlagen geschaffen.5 Es wurden Regelungen zur Rasterfahndung, der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, dem Einsatz technischer Mittel ohne Wissen des Betroffenen zur akustischen und optischen Überwachung sowie zum Einsatz verdeckter Ermittler in die StPO aufgenommen. Bis heute haben sich die Maßnahmen zum Teil verändert und wesentlich weiterentwickelt bzw. wurden angepasst. Im Kern wurde aber das Konzept einer OK-Verfolgungsstrategie, die auf (heimliche) prozessuale Maßnahmen setzt, beibehalten. Im Hinblick auf die Erfassung, Beschreibung und Vertypung der OK änderte sich in den Jahren 1992 bis zum Juni 2017 nahezu nichts. Die tradierten Erscheinungsformen von OK als Bande und kriminelle Vereinigung blieben straftatbestandlich unverändert, es wurde auch kein „OK-Tatbestand“ formuliert6 und der BGH sah sich gehindert, die Auslegung der „kriminellen Vereinigung“ an internationale Vorgaben anzupassen.7 Zu den Änderungen im Jahr 2017 komme ich später noch zu sprechen.

Zu den großen Mängeln einer Strategie, die auf die Zerschlagung der OK-Gruppierung zielt, gehören die Inkongruenzen zwischen der materiell-rechtlichen Erfassung der OK und der polizei-strategisch-statistischen Erfassung des OK-Phänomens. Ich rufe noch einmal in Erinnerung: Das deutsche Strafrecht kennt keinen OK-Straftatbestand. Vielmehr wurde und wird die OK als „Bande“ oder als „kriminelle Vereinigung“ erfasst. Das betrifft die materiell-rechtliche Bewältigung des OK-Phänomens. In der praktischen polizei-strategisch-statistischen Behandlung der OK gilt aber bis heute eine Definition der OK, die nicht deckungsgleich mit den materiell-rechtlichen Vorgaben ist. Diese Arbeitsdefinition, die im Mai 1990 von der AG Justiz/Polizei verabschiedet wurde, deutet OK als „die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

- unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

- unter Anwendung von Gewalt oder anderer Einschüchterung geeigneter Mittel oder

- unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft