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Artikel 8 EMRK (Das Recht auf Achtung des Privat-, des Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) Hinsichtlich der Datenerhebung Privater Daten auf dem Arbeitscomputer im Falle Liberts von Frankreich

Article 8 ECHR - Protection of Private Files on a Work Computer

Antonia TRAUTMANN

Am 2. Februar 2018 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit sechs zu einer Stimme, dass im Falle Liberts keine Verletzung des Artikel 8 EMRK vorläge. Herr Libert aus Frankreich erhob nach dem Weg über die nationalen Gerichte Individualbeschwerde beim EGMR. Er fühlte sich in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt - konkret hinsichtlich des Rechtes auf den Schutz privater Daten. Hintergrund dessen ist, dass die Vorgesetzen Herrn Liberts der französischen Eisenbahngesellschaft SNCF während seiner Abwesenheit aufgrund einer Suspendierung seinen Arbeitscomputer inspizierten und dort eine große Menge an privaten Daten auffanden unter anderem mit pornografischen Inhalt. Folge war die Entlassung des Betroffenen. Herr Libert hatte diese Daten als persönlich gekennzeichnet, jedoch ist der Gebrauch des Arbeitscomputers für die Speicherung privater Daten bei dem SNCF weitgehend untersagt, wie es in den internen Regelungen auch geschrieben ist. Zusätzlich seien in dem Falle privater Daten diese auch als ausdrücklich „privat“ zu kennzeichnen. Sowohl die gerichtlichen Vorinstanzen als auch der EGMR bestätigten, dass Herr Libert sich nicht an diese Vorschrift gehalten habe mit der Folge, dass der Arbeitgeber laut EGMR dazu berechtigt gewesen sei, in die Daten einzusehen, da er davon ausgehen konnte, die Daten seien dienstlicher Natur und er habe ein Recht darauf festzustellen, ob ein rechtmäßiger Umgang mit dem Dienstcomputer eingehalten werde. Aufgrund seines massiven Verstoßes gegen die Vorschriften des SNCFs sei die Entlassung weiterhin auch verhältnismäßig.

Artikel 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privatlebens, Schutz privater Daten auf einem Dienstcomputer, Datenerhebung, -speicherung, -verwendung und -weitergabe, „Behörde“ iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

The case of Mr. Libert from France deals with the control of employees at the work place. In the instant case, the employees of Mr. Libert from the French national railway company (“SNCF”) sized his work computer in his absence. They opened private files inter alia pornographic content. Mr. Libert submitted that there had been a violation of his rights to respect for his private life of Article 8 ECHR, especially for the protection of private data. The storage of data, data collecting, transfer and processing form interferences in Article 8 of the Convention. The ECHR affirmed an interference by the employees, but declared its justification. The right of the others constitutes the pursuit of a legitimate aim. It was not recognizable for the employees that the stored data were not official in its nature. Mr. Libert breached massively the intern rules of the SNCF, which prohibit generally a non-official use of the work computers. On 2 February 2018 the ECHR held with six to one votes that there had been no violation of Article 8 with regard to that the interference was justified.

Article 8 ECHR, The Right for the Respect of Private Life, The Protection of Private Data on a Work Computer, Storage of Data, Data Collecting, Transfer, Processing, “public authority” Within the Meaning of Art. 8 II ECHR.

I. Einleitung

In sachlicher Hinsicht schützt Artikel 8 EMRK als „Sammelmenschenrecht“ vier Garantiebereiche namentlich das Recht auf Achtung des Privatlebens-, des Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz. Einschlägig für den Fall Liberts/ Frankreich ist nur der erstgenannte Garantiebereich. Unter diesen fällt auch der Schutz privater Daten.

Aus dem Fall geht exemplarisch hervor, ab wann ein Eingriff in den Schutz privater Daten vorliegen und wie dieser gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann. Besonderheiten des Falles sind zum einen, dass die französische Eisenbahngesellschaft, bei der Herr Libert bis zu seiner Entlassung angestellt war, als „Behörde“ iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingestuft wird und zum anderen, dass vorliegend der Eingriff in die Privatsphäre Herrn Liberts gerechtfertigt ist, obwohl die Daten in seiner Abwesenheit und ohne seine Zustimmung erhoben wurden.

II. Sachverhalt

Der Ausgangsfall ist der Fall des Herrn Eric Libert, geboren im Jahr 1958 in Louvencourt, Frankreich. Seit 1976 war er Angestellter der staatlich französischen Eisenbahngesellschaft SNCF („Société nationale des chemins de fer“). Zuletzt arbeitete er dort als stellvertretender Chef einer Aufsichtsbrigade. 2007 wurde er aufgrund eines Zwischenfalles mit einem Mitarbeiter suspendiert.

Als er am 17. März 2008 zu seinem Arbeitsplatz zurückkehrte stellte er fest, dass sein dienstlicher Computer ihm zur Inspektion entzogen wurde. Ein Mitarbeiter, dem der Arbeits-PC Liberts für die Zeit seiner Suspendierung übertragen wurde, hatte den Vorgesetzen gemeldet, auf dem PC befänden sich auffällige Dateien. Diese Dateien entpuppten sich als eine große Menge an privatem Bild- und Filmmaterial unter anderem mit pornografischen Inhalt.

Am 7. Mai 2008 forderten die Vorgesetzen Herrn Libert zu einer Stellungnahme auf. In dieser beschrieb Herr Libert, er habe aufgrund technischer Probleme mit seinem privaten Computer 2006 Dateien von einem seiner USB-Sticks auf den Arbeitscomputer übertragen und gespeichert. Das pornografische Material sei über das geschäftsinterne Internet - dem Intranet des SNCF’s - von einem unbekannten Dritten auf seinen Arbeitscomputer geleitet worden.

Nach einem Disziplinarverfahren wurde Herr Libert schließlich am 17. Juli 2008 von seiner Arbeitsstelle entlassen. Hieraufhin erhob Herr Libert Klage, in der er unter anderem zur Geltung brachte, die Einsicht in die Dateien ohne seine Anwesenheit oder Zustimmung verletze sein Recht auf Privatleben.1

III. Das Beschwerdeverfahren

Die erste gerichtliche Instanz wies die Klage ab. Das Rechtsmittelgericht bestätigte dieses Urteil. Als Gründe wurden aufgezählt, der Arbeitgeber könne bei einem dienstlichen Computer davon ausgehen, es handle sich um dienstliches Material, die Dateien seien nicht eindeutig als „privat“ gekennzeichnet worden und Herr Libert habe eine gesamte Festplatte mit seinen Dateien belegt. Dies zusammen führe dazu, den privaten Charakter der Dateien auszuschließen und der Arbeitgeber habe nicht unberechtigter Weise auf die Dateien zugegriffen.

Zusätzlich nahm das Berufungsgericht Bezug auf die internen Richtlinien des SNCFs. Diese legen fest, die Arbeitnehmer dürfen überwiegend nur dienstliche Dateien auf den Arbeitscomputern speichern und im Falle einer begrenzten privaten Datei müsse diese ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet werden. Als Schlussfolgerung wurde die Entlassung Liberts durch seinen massiven Verstoß gegen diese Richtlinie von dem Berufungsgericht als verhältnismäßig angesehen.

Daraufhin legte Herr Libert Revision (Kassation) ein, in der er sich insbesondere auf Art. 8 EMRK berief, aber auch der Cour de Cassation bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.2 Daraufhin erhob Herr Libert eine Individualbeschwerde vor dem EGMR.