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Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1(Schutz des Eigentums) der Konvention in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot), Rechtssache Aldeguer Tomás ./. DEUTSCHLAND

AİHS m.14 (Ayrımcılık Yasağı) ile birlikte m. 8 (Özel ve Aile Hayatına Saygı Hakkı) ve Ek Protokol m.1 (Mülkiyetin Korunması), Aldeguer Tomás/İspanya’ya Karşı Davası

Ulaş TETİK

Der Beschwerdeführer, Aldeguer Tomas lebte von 1990 bis zum Tod seines Partners am 02. Juli 2002 in einer homosexuellen Beziehung in dessen Wohnung mit ihm zusammen. Er beantragte als «lebender Ehegatte» mit der Begründung, er habe seit vielen Jahren mit seinem verstorbenen Lebenspartner zusammengelebt. Das Nationale Institut für soziale Sicherheit lehnte es ab, dem Beschwerdeführer eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, da er nicht mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei und daher nicht als sein lebender Ehegatte angesehen werden könne. Das Sozialgericht räumte ein, dass das Gesetz von 1981 die Rechte der zusammenlebenden heterosexuellen Paare schützen sollte, die an einer weiteren Heirat gehindert wurden, weil die Scheidung zu dieser Zeit verboten war. Der Sozialgerichtshof vertrat die Ansicht, dass das Rückwirkungsverbot nicht absolut sei und dass es nicht anwendbar sei, wenn es eine spezifische Vorschrift gibt, die rückwirkend auf die für die Bürger günstigeren Rechtsvorschriften Anwendung finden, wie dies im vorliegenden Fall der Fall sei. EGMR stellt fest, dass sich der Kläger nicht in einer Situation befindet, die von einem überlebenden Partner eines Paares mit unterschiedlichen Geschlechtern mit einer Behinderung einer erneuten Eheschließung vor 1981 zu vergleichen wäre. EGMR stellt fest, dass keine Diskriminierung und somit keine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 stattgefunden hat.

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Diskriminierungsverbot, Hinterbliebenenrente, Homosexuellen Beziehung, Gleichgeschlechtliche Paare.

Başvurucu Aldeguer Tomas 1990’dan partnerinin ölüm tarihi 2 Temmuz 2002’ye kadar aynı evde partneriyle homoseksüel bir birliktelik içinde yaşamıştır. Partnerinin ölümü üzerine Sosyal Sigortalar Kurumu’na vefat eden partneriyle uzun zamandır birlikte yaşaması sebebiyle sağ kalan eş sıfatıyla başvuruda bulunmuştur. Kurum ise başvurucuya ölüm aylığı vermeyi vefat eden kişiyle evli olmaması; bu sebeple hayatta kalan eş olarak kabul edilemeyecek olmasından ötürü reddetmiştir. Sosyal Mahkeme ise eşcinsel evlilik İspanya’da yasallaştıktan sonra konuyu incelerken 1981 senesinden o tarihe kadar boşanma yasağı olduğu için evlenemeyen heteroseksüel çiftleri koruyan bir yasaya atıf yapmıştır, akabinde geriye yürümezlik ilkesinin mutlak olmadığını ve vatandaşlar için daha elverişli bir şekilde mevzuatta geriye dönük olarak uygulanan özel bir hüküm mevcut olduğu takdirde bu yasağın geçerli olmadığı görüşünü benimsemiştir. Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi ise başvurucunun 1981 tarihli yasadan önce boşanma yasağından ötürü yeniden evlenemeyen heteroseksüel çiftlerin hayatta kalan partnerlerinden farklı bir durumda olduğunu belirtmiş ve ayrımcılık yapılmadığını, böylelikle madde 14’ün Sözleşme’nin 8.maddesin ve Ek Protokol’ün 1.maddesi ile birlikte ihlal edilmediğine karar vermiştir.

Özel ve Aile Hayatına Saygı Hakkı, Ayrımcılık Yasağı, Ölüm Aylığı, Homoseksüel İlişki, Aynı Cinsiyetten Çiftler.

Verfahren

Der Beschwerdeführer, Aldeguer Tomas beruft sich auf die Verletzung von Artikel 8 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1der Konvention in Verbindung mit Artikel 14 und rügt eine Diskriminierung gegenüber gleichgeschlechtlicher Paare.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Aldeguer Tomas lebte von 1990 bis zum Tod seines Partners am 02. Juli 2002 in einer homosexuellen Beziehung in dessen Wohnung mit ihm zusammen.

Am 19. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer nach Art. 174 (1) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Sozialversicherungsbeihilfe als «lebender Ehegatte» mit der Begründung, er habe seit vielen Jahren mit seinem verstorbenen Lebenspartner zusammengelebt.

Das Nationale Institut für soziale Sicherheit (INSS) lehnte es ab, dem Beschwerdeführer eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, da er nicht mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei und daher nicht als sein lebender Ehegatte im Sinne von § 174 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angesehen werden könne.

Am 1. Juli 2005 wurde das Gesetz Nr. 13/2005 zur Änderung der Bestimmungen des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf das Eheschließungsrechts verabschiedet.

Das Gesetz legalisiert die gleichgeschlechtliche Ehe in Spanien. Gemäß ihrer ersten zusätzlichen Bestimmung sollten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf alle Ehen unabhängig vom Geschlecht anwendbar sein.

Danach reichte der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde gegen die frühere Entscheidung ein. Auch diese Beschwerde wurde vom INSS zurückgewiesen. Daraufhin foch der Beschwerdeführer diese Entscheidung beim Sozialgericht in Madrid an.

Das Sozialgericht stellte fest, dass die Frage geklärt werden müsse, ob der Beschwerdeführer als lebender Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die nach dem Tod seines Partners endete, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr.13/2005, Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gehabt hätte.

Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass die Lösung des Rechtsstreits, die sich aus dem Fall des Beschwerdeführers ergab, davon abhing, ob aus dem Gesetz Nr. 13/2005, dass die Absicht des Parlaments gewesen sei, dass überlebende Partner gleichgeschlechtlicher Paare, die nach den früheren Rechtsvorschriften geheiratet hatten, eine Hinterbliebenenrente ähnlich wie gleichgeschlechtliche Paare erhalten könnten, die nach dem Inkrafttreten heiraten könnten.

Das Gericht führte weiterhin aus, dass das Gesetz Nr. 30/1981 vom 7. Juli 1981 nur für diejenigen erlassen wurde, die aufgrund des Scheidungsverbotes, an einer Eheschließung gehindert waren und daher keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatten.

Das Sozialgericht räumte jedoch ein, dass das Gesetz Nr. 30/1981 die Rechte der zusammenlebenden heterosexuellen Paare schützen sollte, die an einer weiteren Heirat gehindert wurden, weil die Scheidung zu dieser Zeit verboten war.

Das Gesetz 13/2005 sollte die Rechte derjenigen schützen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht heiraten konnten, und diese Unterscheidung war das Haupthindernis für die Anerkennung des Anspruchs des Antragstellers auf eine Hinterbliebenenrente.

Der Sozialgerichtshof vertrat die Ansicht, dass dieses Rückwirkungsverbot nicht absolut sei und dass es nicht anwendbar sei, wenn es eine spezifische Vorschrift gibt, die rückwirkend auf die für die Bürger günstigeren Rechtsvorschriften Anwendung finden, wie dies im vorliegenden Fall der Fall sei.

Somit ist das Gesetz Nr. 30/1981 im Lichte der ersten zusätzlichen Bestimmung des Gesetzes Nr. 13/2005 auszulegen.

Hinsichtlich der Wirkung des Gesetzes Nr. 30/1981 berief sich das Sozialgericht im Ausgangsverfahren auf die konstitutiven Wirkungen des Gesetzes Nr. 13/2005, die neue Rechte begründete und erst ab dem Datum des Inkrafttretens wirksam wurde. Demzufolge hat das Sozialgericht das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente mit Wirkung vom 3. Juli 2005 anerkannt.

Das INSS und das Generalsekretariat für soziale Sicherheit legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof von Madrid ein.

Der oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Gesetzgeber das Gesetz Nr. 13/2005 für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die durch den Tod eines der Partner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden waren, nicht als diskriminierend im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie ansehen kann.

Für den obersten Gerichtshof war dies erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 13/2005, dass die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren anerkannt wurde und dass dieses Gesetz andere Rechte für diejenigen Personen betrifft, die danach heiraten möchten. Daher war der Gerichtshof der Ansicht, dass das Gesetz Nr. 13/2005 keine rückwirkenden Auswirkungen hatte.

Der Gerichtshof verwies auf die Verfassungsrechtsprechung aus dem Jahr 1994, nach der das Erfordernis der Heterosexualität zu Ehezwecken voll verfassungskonform sei und es innerhalb des Ermessensspielraums der öffentlichen Behörden liege, heterosexuelle Ehen günstiger zu behandeln als homosexuelle Partnerschaften.

Das Ziel des Parlaments bei der Verabschiedung des Gesetzes Nr.13/2005 war lediglich, eine neue soziale Wirklichkeit zu erschaffen und Homosexuellen das Recht zu gewähren, zu heiraten, nicht aber gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu schützen, die bereits vor seinem Inkrafttreten beendet worden waren.

Das Gericht erklärte, es sei Sache des Parlaments, die Merkmale des rechtlichen Übergangs entweder durch die Einführung von Rückwirkungsklauseln oder durch die Beschränkung der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften auf Umstände, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten seien, festzulegen.

Zur Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 30/1981 befand der Oberste Gerichtshof, dass diese Bestimmung aus zwei Hauptgründen nicht auf den Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei.

Zum einen könne diese Bestimmung nicht als eine der Bestimmungen angesehen werden, auf die das Gesetz Nr. 13/2005 verwies.

Das Gesetz Nr. 30/1981 war, wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, vorläufiger Natur und war für die besonderen Fälle vorgesehen, in denen einer der Partner vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 30/1981 verstarb. Es war nicht beabsichtigt, zukünftige Situationen zu umfassen.

Zweitens sei diese Bestimmung für eine völlig andere Situation als die des Klägers vorgesehen gewesen. Das Gesetz Nr. 30/1981 sollte eine Hinterbliebenenrente für Heterosexuelle garantieren, die daran gehindert wurden, ihren außerehelichen Partner zu heiraten, da die Scheidung der vorher geschlossenen Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht möglich war.

Unter Berufung auf die Artikel 14 (Gleichheits- und Diskriminierungsverbot) und 24 § 1 der spanischen Verfassung (Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz) hat der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof Berufung eingelegt. Das Verfassungsgericht hat das Rechtsmittel aus den Gründen für unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer die besondere Verfassungsrelevanz seiner Beschwerden nicht nachgewiesen habe.

Anwendbarkeit von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention als solcher kein Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus einem bestimmten System der sozialen Sicherheit oder einem Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente garantiert.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass dieser Begriff in Bezug auf das "Familienleben" in Artikel 8 des Übereinkommens nicht nur rein soziale, moralische oder kulturelle Dimensionen umfasst, sondern auch materielle Interessen umfasst.

Der Gerichtshof merkt weiterhin an, dass das spanische Recht ausdrücklich einen solchen Anspruch auf Ehegatten und auf Hinterbliebene von unverheirateten heterosexuellen Paaren vorsieht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr.30/1981 erfolgten. Dieses vom spanischen Staat ausdrücklich zuerkannte Recht, könne keine diskriminierende Maßnahme darstellen.

Der Gerichtshof führt des weiteren aus, dass seine Rolle nicht darin bestehe, zu entscheiden, wie eine innerstaatliche Rechtsvorschriften ausgeführt werde, sondern zu prüfen, ob die Art und Weise, in der diese Regelung angewandt wurde, die dem Kläger nach Art. 14 der Richtlinie gewährten Rechte verletzt hat.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der Situation des Gesetzes Nr. 30/1981 und 2005 bestehen. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreicht, um der Beschwerdeführerin dieselben Ansprüche zuzugestehen wie einem überlebenden Partner eines nicht heterosexuellen Paares der nicht heiraten konnte, da die Scheidung noch nicht zulässig war. Eine zusätzliche Bestimmung Nr. 10 (2) des Gesetzes Nr. 30/1981 hatte den Zweck, Paaren eine außergewöhnliche Lösung zu bieten, da sie dem überlebenden Partner eine Hinterbliebenenrente gewährte.

Im Fall des Beschwerdeführers konnte er seinen Partner nicht heiraten, da die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtsvorschrift die Institution der Ehe auf Paare mit unterschiedlichem Geschlecht beschränkte. Gleichgeschlechtliche Paare waren folglich gemäß dieser Gesetzgebung nicht zur Heirat berechtigt, was von den innerstaatlichen Gerichten nicht als verfassungswidrig erachtet wurde.

Bei Ehepartnern unterschiedlicher Geschlechts, die vor der Scheidung 1981 nicht heiraten konnten, beruhte das Ehehindernis auf der Tatsache, dass einer der Partner zu dem betreffenden Zeitpunkt noch mit einer anderen Person verheiratet war, die sie nicht scheiden lassen konnte.

Die Unmöglichkeit eines Paares in dieser Situation, vor 1981 zu heiraten, ergab sich nicht aus dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung, sondern aus der Tatsache, dass einer oder beide Partner rechtmäßig mit einer dritten Person verheiratet waren und eine Scheidung zu dieser Zeit nicht erlaubt war vor Tod eines der Partner.

Es ging um ein Wiederheiratsereignis, das einen oder beide Partner betraf, und nicht um eine Heiratshindernis: Die spezifische Rechtslage, könne nicht wirklich mit der Stellung eines gleichgeschlechtlichen Paares verglichen werden.