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Der Begriff „civil rights and obligations“ in Artikel 6 Absatz 1 EMRK - Die Entscheidung Truckenbrodt v. Germany als Symptom eines alten Problems - EGMR Urteil vom 30. Juni 2015, no. 49849/08

AİHS 6. Maddedeki „Medeni Hak ve Yükümlülükler“ Kavramı - Eski Bir Sorunun Semptomu Olarak Truckenbrodt Almanya Davası - 30.06.2015 tarihli ve 49849/08 Başvuru No.lu AİHM kararı

Paul SCHAFMEISTER

Dem mit Urteil vom 30. Juni 2015 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Truckenbrodt v. Germany lag die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer als Verletzung von Art. 6 I EMRK zu Grunde. Der Gerichtshof wendete in diesem Fall die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Anwendungsbereich von Art. 6 I EMRK in seiner zivilrechtlichen Dimension in nicht zu beanstandender Weise auf den zugrundeliegenden Sachverhalt an. Als zentrales Problem des Falles galt es zu beantworten, ob die Streitigkeit vor einem Verfassungsgericht über die Zulässigkeit eines Zugangsverfahrens (sog. Pool-Lösung) für eine Bildberichterstattung bei einem Gerichtsverfahren eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 I EMRK darstellt. Der Gerichtshof verneint im Ergebnis diese Frage und erklärte die Individualbeschwerde für unzulässig. Der Gerichtshof entschied somit, dass in diesem Fall für die Verfahrensdauer von sieben Jahren und einem Monat Art. 6 I EMRK nicht als Maßstab für eine Überprüfung herangezogen werden konnte. Der Fall Truckenbrodt v. Germany kann damit zum Anlass genommen werden, die in früherer Zeit stark diskutierte Frage nach dem Anwendungsbereich von Art. 6 I EMRK und insbesondere nach der Auslegung des Begriffs „civil rights and obligations“ neu zu stellen und die bisherige Antwort des Gerichtshofs einer kritischen Nachprüfung zu unterziehen.

Artikel 6 EMRK; Recht auf ein faires Verfahren; „civil rights and obligations“; überlange Verfahrensdauer; Berichterstattung von Gerichtsverhandlungen.

AİHM tarafından 30 Haziran 2015 tarihinde verilmiş Truckenbordt Almanya kararında, AİHS 6. maddesi kapsamında makul sürede yargılanma hakkının ihlali değerlendirilmiştir. AİHM bu davada, AİHM’nin 6/1 maddesi kapsamı ile ilgili oluşan medeni hukuk boyutundaki içtihat ölçütlerini itiraz edilemeyecek şekilde uygulamıştır.Davanın asıl konusu, foto muhabirliğine ilişkin bir davanın, anayasa mahkemesi önünde kabul edilebilirliğinin tartışılarak AİHS 6/1 maddesi kapsamında medeni hukuk uyuşmazlığı oluşturup oluşturmadığıdır. AİHM bu konunun medeni hukuk uyuşmazlığı oluşturmadığına karar verip başvuruyu reddetmiştir. AİHM, yedi sene bir ay süren dava sürecinin, AİHS’nin 6. maddesi kapsamında değerlendirilemeyeceğine karar vermiştir. Truckenbrodt-Almanya kararı, geçmişte çokça tartışılan AİHS’nin 6/1 kapsamı ve özellikle „medeni hak ve yükümlülükler“ kavramının yorumlanması için bir fırsat olarak değerlendirilebilir ve AİHM’nin daha önceki yorumunu eleştirel bir incelemeye tabi tutulabilir.

AİHS md. 6, Adil Yargılanma Hakkı, Medeni Hak ve Yükümlülükler, Makul Süre, Adliye Muhabirliği.

1. Einleitung

Kennzeichen eines Rechtsstaates ist es, dass in seiner Rechtsordnung nicht nur der Zugang zu einem Gericht gewährleistet wird1 , sondern ebenso, dass für einen Rechtsstreit vor diesem Gericht ein faires Verfahren2 garantiert wird. Dieser Grundsatz ist auch auf Ebene des europäischen Grund- und Menschenrechtsschutzes in Art. 6 EMRK festgeschrieben.3 Die herausragende Bedeutung von Art. 6 EMRK wird offensichtlich, wenn man die Statistik der vom Gerichtshof festgestellten Verletzungen von Rechten aus der EMRK zu Rate zieht. Dort machten Verfahren wegen einer Verletzungen von Art. 6 EMRK zwischen 1959 und 2016 einen Anteil von 40,32% der insgesamt festgestellten Verletzungen von Rechten aus der EMRK aus.4 Auch der Fall Truckenbrodt v. Germany hat die Rüge einer Verletzung von Art. 6 I EMRK zum Gegenstand. Der Fall reiht sich in die immer wieder aktuell werdenden Fälle ein, in denen sich Journalisten gegen Beschränkungen der Berichterstattung von Gerichtsverfahren wehren.5 Geht es in den „klassischen Konstellationen“ häufig um das Spannungsfeld der Presseberichterstattung und der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, sowie dessen Recht auf ein faires Verfahren6 , steht im vorliegenden Verfahren als Umkehrung dieses Problems die Frage im Raum, ob der berichterstattende Journalist selbst ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 I EMRK erhalten hat.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Truckenbrodt v. Germany lag eine Individualbeschwerde des deutschen Staatsangehörigen T. vom 15. Oktober 2008 zu Grunde. Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und erhielt am 16. Januar 2001 eine Akkreditierung, um über eine Gerichtsverhandlung zu berichten, an welcher der ehemalige Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Joschka Fischer, beteiligt war. Als Reaktion auf das große Medieninteresse wurde anschließend das Zulassungssystem zur Verhandlung auf Grundlage von § 176 GVG durch den Vorsitzenden Richter geändert.7 Durch diese sitzungspolizeiliche Anordnung erhielten lediglich drei Presseagenturen das Recht außerhalb des Gerichtssaals Fotoaufnahmen anzufertigen. Der Beschwerdeführer wurde lediglich als Zuhörer zugelassen. Die durch die drei Agenturen angefertigten Aufnahmen sollte der Beschwerdeführer kostenlos oder gegen Entgelt von den Agenturen erhalten. Diese lehnten jedoch eine Weitergabe mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer kommerziellen Bildagentur war.8

Am 16. Februar 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 18. März 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht schließlich ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.9 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte damit eine Dauer von sieben Jahren und einem Monat. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 15. Oktober 2008 eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Weiterhin erhob er am 8. November 2012 eine Verfahrensrüge zum Bundesverfassungsgericht und beantragte darüber hinaus Widereinsetzung in den vorherigen Stand.10 Das Bundesverfassungsgericht verwarf am 4. Dezember 2012 die Beschwerde mangels ausreichender Substantiierung als unzulässig. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 wies der EGMR die Individualbeschwerde gemäß Art. 35 III lit. a EMRK als unzulässig ratione materiae zurück.

3. Der Anwendungsbereich von Art. 6 I EMRK in der Rechtsprechung des EGMR

Der Gerichthof beginnt seine Ausführungen damit, die Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 6 I EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt herauszustellen. Nach etablierter Auslegung von Art. 6 I EMRK ist dabei das Vorliegen von drei Kriterien zu prüfen. Es muss zunächst eine Streitigkeit vorliegen (1), diese muss darüber hinaus ein Recht, also einen innerstaatlichen Anspruch oder eine Verpflichtung zum Inhalt haben (2) und schließlich muss dieses auch „zivilrechtlicher“ Natur sein (3).

In ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass auch Verfahren vor den Verfassungsgerichten der Konventionsstaaten in den Anwendungsbereich von Art. 6 I EMRK fallen können, soweit das Ergebnis des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für den Ausgang des Rechtsstreits über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 I EMRK entscheidend ist.11 Im vorliegenden Fall war daher die Anwendbarkeit von Art. 6 I EMRK nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rüge ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betraf. Für die Frage nach dem eröffneten Anwendungsbereich kam es daher als Voraussetzung darauf an, ob eine Streitigkeit über ein Recht mit zivilrechtlichem Charakter vorlag.