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Die Sittlichkeit und das Strafrecht Erwägungen zur Strafbarkeit von Freiwilligen -Inzestuösen Handlungen Zwischen Erwachsenen Familienmitgliedern Nach dem Polnischen und Deutschen Recht-

Ahlak ve Ceza Hukuku -Yetişkin Aile Bireyleri Arasındaki Gönüllü Ensest Hareketlerinin Cezalandırılabilirliği Üzerine Düşünceler-

Monika LIPINSKA

Das Strafrecht ist das am meisten diskutierte Rechtsgebiet im unseren Gesellschaftsleben. Im Strafrecht werden die Sexualdelikte sehr heftigt diskutiert, weil sie eng mit den Moralvorstellungen der Gessellschaft verbunden sind. Besonders die Diskussion über Inzest wird in Polen und Deutschland im Rahmen der Moralvorstellungen der Gesselschaft durchgeführt. In Polen wird der Inzest im Kapitel über die Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die Sittlichkeit aufgezählt. In Deutschland stellt Inzest eine Straftat gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie dar. Diese Unänlichkeit führt zu der unterschiedlichen Auslegung des Inzestsverbotes.

Rechtsvergleich, Strafrecht, Sexualstrafrecht, Polnisches Strafrecht, Deutsches Strafrecht, Inzest.

Criminal law is the most discussed and debated field of law in social life. Among the subject matters of criminal law, sexual crimes are one of the most debated types. The underlying reason for this is that the said types of crimes and discussions around them are directly affected by the moral values of society. These discussions and debates, especially in the context of incest crime, are carried out in Germany and Poland also within the framework of their social moral values. In Poland, incest is defined and penalized under the heading of “criminal offenses against moral values”. In Germany, it is regulated under the heading of “offenses against marriage and family”. This dissimilarity brings with it significant differences in the interpretation of the laws.

Comparative Law, Criminal Law, Sexual Crimes, Polish Criminal Law, German Criminal Law, Incest.

Ceza Hukuku toplumsal yaşamda en çok tartışılan hukuk alanıdır. Ceza hukuku içersinde ise cinsel suçlar üzerinde en çok tartışma gerçekleşen konulardan birisidir. Bunun altında yatan, söz konusu tartışma alanının toplumun moral değerlerinden doğrudan etkilenmesidir. Bu tartışmalar özellikle ensest suçu çerçevesinde Almanya ve Polonya’da da toplumsal moral değerleri çerçevesinde yapılmıştır. Polonya’da ensest suçu kanunda “ahlaki değerler aleyhine suçlar” başlığı altında düzenlenmiştir. Almanya’da ise “eş ve aile aleyhine suçlar” başlığı altında düzenlemeler bulunmaktadır. Bu farklılık kanunun yorumunda önemli farkları beraberinde getirmektedir.

Karşılaştırmalı Hukuk, Ceza Hukuku, Cinsel Suçlar, Polonya Ceza Hukuku, Alman Ceza Hukuku, Ensest Suçu.

1. Einführung

Die Wurzeln des Strafrechts liegen in den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft; sie bilden die Grundlage für die Entstehung von Rechtsgütern, Rechtsnormen und Straftatbeständen. Die Verbote und Gebote des Strafrechts sind zugleich solche der Sozialethik, aber nicht alle Verhaltensnormen der Sozialethik sind strafbewert und Bestandteil der Strafrechtsordung1.

Das Strafrecht war in früheren Zeiten eng mit Religion, Moral und Sitte verbunden. So kam es, dass Verhaltensweisen, die als sündhaft oder ketzerisch, als sittenwidrig oder ungehörig galten, oft ohne weiteres verboten und mit schwerer Strafe bedroht wurden. Der Herrscher pflegte sich um sein Recht zu strafen nicht viel Gedanken zu machen, wenn er nur die Macht zur Durchsetzung seiner Verbote besaβ2. In modernen Strafrecht freiheitlicher Tradition ist diese Abgrezung weithin durchgesetzt. Eine Auffasung, die etwa Recht und Strafrecht auf religiöse Glaubensinhalte bezöge, z.B. mit einem Delikt der Ketzerei, ist im säkularisirten Rechtsstaat überwunden3. Heute ist es davon auszugehen, dass ein Verhalten nur dann unter Strafe gestellt werden darf, wenn es mit den Bedingungen eines friedlichen, freiheitlichen und materiell gesicherten Zusammenleben der Bürger unvereinbar ist. Das moderne Strafrecht knüpft demnach nicht mehr an die Unmoral eines Verhaltens an, sondern an seine Sozialschädlichkeit, dh. an seine Unverträglichkeit mit den Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens. Daraus folgt umgekehrt, dass auch ein unmoralisches Verhalten straflos bleiben muss, wenn es das friedliche Zusammenleben der Menschen nicht stört4.

Die Strafvorschriften als ‘ultima ratio’ sind nur dort gerechtfertigt, wo weniger einschneidende Mittel z.B. bürgerlichen oder öffentlichen Rechts im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht ausreichen. So darf beispielweise im Sexualbereich unmoralisches und sittlich anstöβiges Verhalten nicht schon um seiner selbst willen mit Kriminalstrafe bedroht werden, vielmehr hat der Gesetzgeber sorgsam zu prüfen, ob und inwieweit der Erlass von Strafvorschriften wegen der sozialschädlichen Wirkung des Verhaltens notwendig ist.5