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Willenserklärung bei Internet-Auktionen

Murat Can ATAKAN

Im deutschen Recht gibt es bezüglich der Einstufung von Online-Auktionen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur durch die Ausführung der Fernabsatz-Richtlinie große Uneinigkeiten. So hat die deutsche Rechtsprechung durch das ricardo.de-Urteil eine deutliche Richtung vorgegeben und klargestellt, dass ohne Zuschlag kein Vertragsschluss gemäß § 156 BGB vorliegt, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der § 145 ff. BGB zustande kommt und es sich beim Einstellen einer Versteigerung um eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und nicht um eine bloße handelt. Stand die Frage noch offen, ob laut BGH das Einstellen der Versteigerung als eine vorweggenommene Annahme oder ein Antrag zu qualifizieren ist.

WILLENSERKLÄRUNG BEI INTERNET-AUKTIONEN

Es gibt viele verschiedene Formen von Versteigerungen im Internet. So gibt es Unterschiede bezüglich des Ablaufs, der Form der Preisbildung, der an der Versteigerung beteiligten Personen und den Bedingungen, unter denen ein Zuschlag erfolgt.1

A. HERKÖMMLICHE AUKTIONSMETHODEN

Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine Legaldefinition für den Begriff der Versteigerung. Daher muss auf in der Literatur und Rechtsprechung entwickelte Definitionen ausgewichen werden.2 Die Aufwärtsversteigerung ist die gängigste Versteigerungsform im Internet.3 Grundsätzlich versteht man unter einer Aufwärtsversteigerung, dass die Bieter bei der Aufwärtsversteigerung sich übertreffende Gebote bis zum Ablauf der Auktionszeit abgeben. Der Höchstbietende erwirbt die Ware zu dem Preis seines letzten Gebotes.4 Zusätzlich wird in einem Teil der Literatur eine örtliche und zeitliche Begrenzung der Veranstaltung als notwendig angesehen. Manche der Autoren haben die Ansicht, dass die an der Versteigerung beteiligten Personen grundsätzlich vor Ort anwesend sein müssen.5 Andererseits gibt es die Meinung, dass diese Einschränkung nicht sinnvoll ist.6 Die körperliche Anwesenheit der Bieter gehöre nicht zu den prägenden Merkmalen der Auktion.7 In der Rechtsprechung ist man sich in Bezug auf die Notwendigkeit der Anwesenheit ebenfalls uneins.8

Der Teil der Literatur und Rechtsprechung, der die örtliche und zeitliche Einschränkung unterstützt, erkennt Internetauktionen nicht als Versteigerungen an. Die Gegner der Einschränkung kommen meist zum entgegengesetzten Ergebnis.9