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BUNDESGERICHTSHOF: Beschluss 1 StR 81/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Dilek Özge ERDEM

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bayreuth vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.