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BUNDESGERICHTSHOF: Beschluss 4 StR 61/17 vom 27. April 2017 in der Strafsache wegen Beihilfe zum versuchten Raub u.a.

Erdal YERDELEN

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt ist;