Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Verunglimpfung und Beleidigung von Institutionen, Amtsträgern und Bürgern Nach Deutschem Strafrecht

Silvia TELLENBACH

Einführung

Bei der Bestrafung von Verunglimpfung und Beleidigung von Institutionen und Personen des öffentlichen Lebens lassen sich heute international zwei Grundtendenzen beobachten, die ursprünglich einander entgegengesetzt waren. Die eine Auffassung, der die Regelungen des kontinentaleuropäischen Rechts entsprechen, hält diese Institutionen und Personen für gesteigert schutzwürdig, die andere Auffassung, die dem angloamerikanischen Recht zugrunde liegt, geht davon aus, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gerade weniger Schutz ihrer Ehre genießen als Durchschnittsbürger. Wie der frühere amerikanische Präsident Harry Truman feststellte: „Wer keine Hitze verträgt, soll nicht in die Küche gehen“. Wer im öffentlichen Leben steht, hat sich selbst dorthin begeben und muss sich in einem demokratischen Staat erhöhte Aufmerksamkeit und stärkere, oft härtere Kritik gefallen lassen als ein einfacher Bürger.1 In den letzten Jahrzehnten lässt sich in den kontinentaleuropäischen Ländern eine Annäherung an die amerikanische Grundauffassung beobachten. Die Strafvorschriften werden zwar meistens nicht geändert, aber sie werden immer seltener angewendet. Das gilt auch für Deutschland. Ähnliches lässt sich auch bei Beleidigungen zwischen einfachen Bürgern beobachten, wo es zwar noch Strafverfahren gibt, aber zunehmend auf andere Mittel der Konfliktlösung als das Strafrecht verwiesen wird.

Herabsetzung der Nation?

Eine besondere Vorschrift, die die Herabsetzung des deutschen Volkes für strafbar erklärt, gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Es hat sie auch in älteren Fassungen des deutschen Strafgesetzbuchs nicht gegeben. Es hat auch keine Forderungen oder gar Pläne zur Einführung eines entsprechenden Tatbestands gegeben. Man könnte im ersten Augenblick vielleicht denken, dass diese Situation historische Gründe hat, weil die Deutschen sehr spät, erst im späten 19. Jahrhundert, eine Nation geworden sind und weil die Deutschen nach den Gräueln des Dritten Reiches nicht stolz auf ihr Volk und ihren Staat sein konnten. Aber wenn wir in unsere Nachbarländer schauen, finden wir ebenfalls nur selten eine Vorschrift, die die Herabsetzung der Nation bestraft. Es gibt sie in Italien (§ 291 ital.StGB) und es gibt sie in Polen (§ 133 poln.StGB), aber es gibt sie weder in Frankreich noch in Belgien, den Niederlanden, Skandinavien oder der Schweiz.

Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole, verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen sowie Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Eine Vorschrift, die die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole unter Strafe stellt, findet sich in Art. 90a StGB.2 Verunglimpfung ist eine Ehrenkränkung, die nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen erheblich schwerer als eine durchschnittliche Ehrenkränkung ist.3- Danach macht sich strafbar, wer die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Bundesländer oder ihre verfassungsmäßige Ordnung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3 StGB) beschimpft oder böswillig verächtlich macht (Abs.1 Nr. 1 StGB). Strafbar macht sich ebenfalls, wer die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft (Abs.1 Nr.2). Einer Verunglimpfung der Fahne ist das Entfernen, Abreißen, Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder Unkenntlichmachen gleichgestellt, ebenso das Verüben beschimpfenden Unfugs an der Fahne gleichgestellt, sofern sie öffentlich erfolgt. Gleiches gilt für ein sonstiges Hoheitszeichen, das von einer Behörde öffentlich angebracht wurde (Abs. 2). Setzt sich der Täter bei seiner Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein, so wird die Strafe verschärft (Abs. 3).