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Einschränkungen der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Helmut KÖHLER

Rechtsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen nichtig. Diese strenge Rechtsfolge gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern wird von vielen Ausnahmen durchbrochen. Diese Ausnahmen sind teils gesetzlich geregelt, teils von der Rechtsprechung entwickelt worden. Ziel des Beitrags ist es, diese Ausnahmen darzustellen und das ihnen zu Grunde liegende Rechtsprinzip, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erkennbar zu machen.

I. ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN NICHTIGKEITSVORSCHRIFTEN

Willenserklärungen, Verträge, Beschlüsse oder ganz allgemein Rechtsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen nichtig. Für Wissenschaft und Praxis – und damit auch für die Ausbildung – am bedeutsamsten sind die Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil des BGB über:

1. die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§ 105 I);