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Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts in der Türkei – historischer und rechtsvergleichender Überblick

Gabor HAMZA

1. Sultan Sulejman II. „der Gesetzgeber“, (1520–1566) verkündete das Allgemeine Gesetzbuch für das Osmanische Reich, Kanuname, das Jahrhunderte lang die Grundlage der Rechtsordnung des Reiches darstellte.

Die „Reformgesetzgebung“ (mit anderen Worten die eingehende Reform der bestehenden Rechtsordnung) im Osmanischen Reich begann mit dem Dekret von Gülhane (Gülhane Hatt-i Hümayunu) vom Jahre 1839. Dieses Dekret wird einfach auch als Reformerlaß (Tanzimat fermani) bezeichnet. Am Anfang des Dekrets steht noch ein ausdrückliches Bekenntnis zur Geltung des islamischen Rechts (Schari’a). Trotz dieses Bekenntnisses war dieses Dekret der Auslöser der umfangreichen Kodifizierungsversuche auf mehreren Rechtsgebieten und gleichzeitig der Rezeption (receptio) ausländischen (vor allem französischen) Rechts im Osmanischen Reich. Dieser Reformerlaß wurde auch zur ersten Verfassungscharta des Osmanischen Reiches. Gleichwohl wurde die im Dekret enthaltenen Versprechen kaum eingehalten.

Eine wichtige Ausnahme bildet die handelsrechtliche Gesetzgebung: Die ersten beiden Teile (Bücher) des französischen Handelsgesetzbuches (Code de Commerce) vom Jahre 1807 wurden im Jahre 1850 übernommen. Die türkische Fassung war aber eher eine fehlerhafte Übersetzung, und außerdem war der Text lückenhaft. Immerhin ist das Jahr 1850 als Zeitpunkt der ersten „Kontaktaufnahme“ mit dem westlichen Recht d.h. der Rechtsordnung der Staaten Westeuropas zu betrachten.