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Das Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Murat BOZLAK

I. EINLEITUNG

Der folgende Beitrag soll einen kurzen Einblick in die geschichtliche Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes übermitteln und die Grundlagen des Jugendstrafrechts aufzeigen. Abgeschlossen wird durch eine Erläuterung der Ziele des Jugendstrafrechts und einem Fazit.

II. HISTORIE

Die geschichtliche Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes ist in 7 Phasen einzuteilen. Hierbei ist zu beachten, dass der Fortschritt durch die jeweiligen Phasen bemerkenswert ist. Insbesondere ist auf die Beseitigung des „Rückstoßes“ durch den Nationalsozialismus („2.Phase“) hinzuweisen, welches den hohen Stellenwert der Bekämpfung der Jugendkriminalität aufzeigt.

Das 1. JGG ist datiert vom 16.2.1923. Im § 2 wurde der Anwendungsbereich auf die Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren festgelegt und damit die bis dahin geltende Strafbarkeit von 12 Jahren (§ 55 StGB a.F.) angehoben. Als neue Sanktion wurden die Erziehungsmaßregeln eingeführt, die Vorrang hatten gegenüber der Freiheitsstrafe (§ 6). Die Staatsanwaltschaft konnte mit richterlicher Zustimmung von der Verfolgung absehen (§ 32). Die Freiheitsstrafe konnte erstmalig zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 10). Es wurden spezielle Jugendgerichte eingeführt, die schon vorher in der Praxis erprobt worden waren.