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Ein Kleiner Schnitt Für Einen Menschen, Aber Ein Grosses Thema Für Die Menschheit

Annika DIESSNER,Werner BEULKE

I. EINLEITUNG

Das Urteil des LG Köln vom 7.5.2012 (Az. 151 Ns 169/11)1 zur Frage der strafrechtlichen Relevanz der Vornahme einer Beschneidung eines minderjährigen Knaben mit der religiös motivierten Einwilligung sorgeberechtigter Eltern – das erste Urteil zu dieser Frage2 – hat ein Rauschen im Blätterwald hervorgerufen und trotz Sommerpause das politische Parkett belebt3.

Die Reaktionen auf das Urteil reichen von beißender Kritik4 bis hin zu großer Zustimmung5. Die Bundesregierung hat als Reaktion hierauf angekündigt, zügig ein klarstellendes Gesetz auf den Weg zu bringen, durch das die Beschneidung „straflos“ gestellt werden soll.6 Dies belegt die grundsätzliche gesellschaftliche Bedeutung der behandelten Thematik: Es geht um nicht weniger als um das Verhältnis zwischen Religion und Staat und darum, wie weit der säkulare Staat sich in die Rituale von Religionsgemeinschaften einmischen und diese sogar mit einem strafrechtlichen Unwerturteil belegen darf.

Fritz Werner hat das Verwaltungsrecht einmal als konkretisiertes Verfassungsrecht bezeichnet.7 Dass, mutatis mutandis, nichts anderes für das Familien- und das Strafrecht gilt, soll der vorliegende Beitrag aufzeigen, gilt es doch die Frage zu beantworten, ob und bejahendenfalls inwieweit die grundrechtliche Gemengelage von Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die Antwort auf die Frage nach der Wirksamkeit einer seitens der Eltern für ihr Kind erteilten Einwilligung beeinflusst.