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Kritische Analyse des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Gunnar DUTTGEPD,Hauke BRETTEL,Jan C. SCHUHR

Berichte über Korruption im Gesundheitswesen sind nicht neu. In Grimmelshausens abenteuerlichem Simplicissimus etwa ist zu lesen: „... hätte mein Doktor noch mehr [Geld] hinter mit gewußt, so hätte er mir noch lang nicht in Saurbrunn geraten, sondern ich hätte zuvor mit ihm und seinen Apothekern, die ihn deswegen alle Jahr schmieren, teilen müssen..." (5. Buch, 11. Kap.). Aktuell sucht ein Gesetzentwurf die modernen Erscheinungsformen solcher Praktiken einzudämmen. Er wird im folgenden Beitrag eingehend diskutiert.

I. DER AKTUELLE ENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Im Jahr 2012 hat sich der Große Strafsenat am Bundesgerichtshof1 gegen das Ansinnen ausgesprochen, niedergelassene Ärzte als „Amtsträger“ i.S. der §§ 331 ff. StGB2 oder als „Beauftragte“ der Krankenkassen gem. § 299 StGB3 zu qualifizieren, wobei die Begründung dafür auch auf andere Heilberufler (wie etwa selbständige Apotheker) übertragbar ist. Als Reaktion hierauf wurde nun von Seiten der Bundesregierung – in Befolgung der im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode enthaltenen Ankündigung,4 die wiederum eine deutlich ausgesprochene Anregung des Großen Strafsenats aufgriff – der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt.5 Er entspricht in weiten Teilen dem vorausgegangenen Referentenentwurf und lehnt sich an einen Gesetzesentwurf des Bundesrates bereits aus der 17. Legislaturperiode an.6 Im Kern sieht er die Einführung neuer (Antrags-) Delikte der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB-E) vor. Diese haben inzwischen folgende Ausformulierung erfahren:

㤠299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial