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BGH 5 StR 504/15 - Urteil vom 6. April 2016 (LG Dresden)

Zehra BAŞER DOĞAN

Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (Kannibalismus; Einverständnis des Opfers mit der Tötung; Rechtsfolgenlösung; kein „Sonderstrafrahmen“ für minder schwere Fälle; Tötung auf Verlangen; Versagung der Strafmilderung); widersprüchliche Beweiswürdigung bei der Feststellung der Umstände des Todes durch Erhängen; Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe.

§ 211 StGB; § 216 StGB; § 168 StGB; § 261 StPO

1. Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene sog. „Rechtsfolgenlösung“ zur Einschränkung des Mordtatbestandes ero?ffnet nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle. Vielmehr müssen Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben und zu einem Grenzfall führen, in dem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.

2. Bei einer Tötung, die primär zur Befriedigung des Geschlechtstriebes erfolgt, sind die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne der „Rechtsfolgenlösung“ regelmäßig auch dann nicht erfüllt, wenn seitens des Opfers ein Todeswunsch gegeben ist. Eine Einwilligung kann bei einer vorsätzlichen Tötung unter den engen Voraussetzungen des § 216 StGB - die das Tatgericht vorliegend rechtsfehlerfrei verneint hat - Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.