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Kodifikation, Rezeption und Emigration in der Türkei

Alexandra Deniz ÜNER

Als sich das Jahr 1933 mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten für viele aus politischen oder ethnischen Gründen diffamierte Wissenschaftler als ein Schicksalsjahr herausstellte, öffnete die Pforte am Bosporus seine Tore für viele von ihnen.Als sich das Jahr 1933 mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten für viele aus politischen oder ethnischen Gründen diffamierte Wissenschaftler als ein Schicksalsjahr herausstellte, öffnete die Pforte am Bosporus seine Tore für viele von ihnen.

Bereits mit dem Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 19231 wurde die Türkei – als Gegenleistung für die Aufhebung der Kapitulationen – völkerrechtlich dazu verpflichtet, die Reorganisation des Rechts- und Justizwesens vorzunehmen.2

Erste intensive Reformbewegungen fanden zwar schon unter der Herrschaftszeit von Sultan Abdulmecid I. (1823-1861) im Osmanischen Reich statt. Seine Bestrebungen in der sog. Tanzimat Ära (d.h. Neue Ordnung) brachten jedoch nicht die erhoffte Rechtsstaatlichkeit. Der Grund dafür war das islamische Recht3 mit seinen vier Rechtsquellen, welches bis zur Gründung der Türkischen Republik nicht bloß als Religion sondern auch als Gesellschaftsordnung bzw. Staatsform eine besondere Rolle einnahm.4 Da die göttlichen Quellen aber für die Organisation nicht ausreichend bestimmt waren und zudem den Bedürfnissen der wachsenden Gesellschaft bald nicht mehr gerecht werden konnten, wurden zunächst mit der Einführung des sultanischen Rechts (türk. Örf-i sultani) im 15. Jahrhundert auf den Gebieten der Verwaltung, der Justiz und des Militärwesens neue Gesetze und Regelungen erlassen. In dieser entscheidenden Periode ist auch die erste osmanische Verfassung von 1867 (türk. Kanun- i Esasi) entstanden, welche eine Rezeption der belgischen Verfassung von 1831 und der preußischen Verfassung von 1850 darstellte. Auf dem Gebiet des Zivilrechts wurde mit der Mecelle, „dem Buch der gesetzlichen Bestimmungen“, in den Jahren zwischen 1869 und 1876 der erste Versuch unternommen das islamische Recht zu kodifizieren.5 Dieser Versuch führte jedoch eher zu einer Kompilation als zu einer Kodifikation und regelte als „systematisiertes Recht” sowohl das Zivil- als auch Handelsrecht im Osmanischen Reich.6