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Das Recht Auf Übermittlung Personenbezogener Daten in Drittstaaten Nach EU-Recht-Zum Safe- Harbor- Urteil des Eugh Vom 6.10.2015

AB Hukuku Kapsamında Üçüncü Ülkelere Kişisel Verilerin Aktarımı - 06.10.2015 Tarihli Avrupa Birliği Adalet Divanı “Safe Harbor” Kararı

Frank ROTTMANN

Der Beitrag legt zunächst dar, worin sich die datenschutzrechtlichen Rechtsregime der USA und der EU im Wesentlichen unterscheiden. Denn es gab und gibt grundsätzliche transatlantische Positionsunterschiede und Missverständnisse in der Frage der Reichweite verfassungsrechtlich und gesetzlich geschützter Privatheit hinsichtlich der Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme. Mit der Safe-Harbor-Vereinbarung aus dem Jahr 2000 sollten die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsregimen in einer für beide Seiten akzeptablen und praktikablen Weise überbrückt werden, um auf diese Weise einen Datentransfer zwischen Europa und den USA dauerhaft zu ermöglichen. Mit welcher, wie sich heute zeigt, fragilen Konstruktion dies zu erreichen versucht wurde, möchte ich danach kurz darlegen. Anschließend wende ich mich den Grundaussagen des Safe-Harbor-Urteils des EuGH zu. Abschließend möchte ich auf die Folgen des Urteils eingehen und auf einige datenschutzrechtliche Probleme hinweisen, die sich aus dem Urteil des EuGH für wirtschaftliche Unternehmen der IT-Branche ergeben.

Safe-Harbor-Urteil, Übermittlung personenbezogener Daten, Datenschutz, Drittstaaten, EU-Recht.

Makale başlangıçta ABD ve AB arasında kişisel verilerin korunması yönünde yasal rejimlerin farklarını ortaya koymaktadır. Çünkü elektronik bilgi ve komünikasyon sistemlerinin kullanımına yönelik anayasa ve kanun ile korunan özel hayatın erimi konusunda temel transatlantik pozisyon farklılıkları ve yanlış anlamalar vardı ve hala da sürmektedirler. Avrupa ve ABD arasında süreklilik gösteren bir veri transferini sağlayabilmek için 2000 yılında çıkan Safe-Harbor kararıyla iki hukuk rejimi arasındaki farklılıklar iki taraf için de kabul edilebilir ve uygulanabilir bir şekilde çözümlenmeye çalışılmıştır. Bu durumun, bugün görüldüğü üzere, nasıl bir kırılgan yapıyla sağlanmaya çalışıldığı, makalenin devamında ele alınacaktır. Sonrasında ise Avrupa Adalet Divanı Safe-Harbor kararının temel konularına değinilmiştir. Makalenin sonunda kararın sonuçları ele alınıp, kişisel verilerin korunmasıyla ilgili bilişim sektöründe faaliyet gösteren ticari şirketlere yönelik bazı problemler vurgulanacaktır.

Safe-Harbor Kararı, Kişisel Verilerin Aktarımı, Kişisel Verilerin Korunması, Üçüncü Ülkeler, AB Hukuku.

Der ehemalige Präsident des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Vassilios Skouris, ließ es sich nicht nehmen, am 06. Oktober 2015, dem letzten Tag seiner zwölfjährigen Amtszeit beim EuGH, ein Grundsatzurteil zum europäischen Datenschutz, nämlich das Safe-Harbor-Urteil zu verkünden, das nicht nur die Inkompatibilität von europäischem und US-amerikanischen Datenschutzrecht offenlegt, sondern auch die starke Position des EuGH im europäischen Verfassungsgerichteverbund ausbaut und verstärkt. Ob man das Urteil, wie in manchen Kommentaren geschehen, als sein „Vermächtnis“ zu verstehen hat, oder ob mit der Gleichzeitigkeit von Amtsaufgabe und Entscheidungsverkündung nur symbolträchtig zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich der Europäischen Gerichtshof und die Institutionen der EU gegen die von Edward Snowden aufgedeckte, weit ausgreifende Überwachung des Internets durch die amerikanischen Administration ernsthaft zur Wehr zu setzen gewillt sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Jedenfalls zeigt das Urteil, dass sich der EuGH nicht nur als höchster Spruchkörper der Union und als auf konstitutioneller Grundlage operierendes europäisches Verfassungsgericht versteht, sondern auch sehr selbstbewusst als „Menschenrechtsgerichthof“ (Kotzur) - manche sprechen auch von einem Grundrechtegerichtshof - auftritt und agiert, der es als seine Aufgabe ansieht, die in der europäischen Grundrechtecharta (GrCh) niedergelegten Rechte europaweit durchzusetzen und sie auch in ihrer Ausstrahlung auf den außereuropäischen Raum, also auf die internationale Gemeinschaft, zur Geltung zu bringen.

Wenn die Beobachtung zutrifft, dass der Gerichtshof der Europäischen Union sich von „einem in erster Linie mit wirtschaftlichen Angelegenheiten befassten Gericht“ inzwischen zu einer Instanz mit einem viel weiter reichenden Einflussbereich entwickelt hat, dem die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte der europäischen Grundrechtscharta obliegt - die Safe-Harbor-Entscheidung ist nach der Akerberg Fransson-Entscheidung hierfür ein weiterer Beleg -, so wirft diese Veränderung der Funktion des EuGH die Frage auf, ob und ggf. wie sich dadurch die Rolle des Straßburger Gerichts verändert. Denn wenn der EuGH heute kraftvoll die Funktion eines Menschen- und Grundrechtegerichtshofs für sich beansprucht und wahrnimmt, so kommt ihm – und nicht etwa dem EGMR - im Europäischen Verfassunggerichteverbund die leitentscheidende Rolle zu. Dies würde auf der anderen Seite die Position des EGMR für den Bereich des Grundrechtsschutzes relativieren, wenn nicht sogar schwächen. Denn den Straßburger Richtern fiele – jedenfalls im Gebiet der Mitgliedsstaaten in der EU – dann im wesentlichen nur noch die Aufgabe zu, für die Einhaltung von grundrechtlichen Mindeststandards zu sorgen (Art. 52 EMRK).