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Das Recht Auf Vergessenwerden Im Recht Der Europäischen Union

Avrupa Birliği Hukuku’nda Unutulma Hakkı

Stephanie SCHIEDERMAIR

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit seinem Urteil vom 13.5.2015 in der Rechtssache Google Spain ein Urteil gefällt, das unter dem Schlagwort des “Rechts auf Vergessenwerden” berühmt geworden ist. Die teilweise positive, teilweise aber auch kritische Rezeption des Urteils durch Medien und Wissenschaft beruht auf einigen Mißverständnissen, die dieses Urteil begleitet haben. Das erste Mißverständnis betrifft das Recht auf Vergessenwerden: Dieses Recht ist nicht neu, sondern entspricht dem klassischen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung oder Sperrung, der im deutschen Recht in § 35 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz und in der EU-Datenschutzrichtlinie in Artikel 12 b) existiert. Die Formulierung vom “Recht auf Vergessenwerden” ist zwar eingängiger als der “datenschutzrechtliche Anspruch auf Löschung”, aber juristisch unpräzise.

Der Europäische Gerichtshof bejahte die sachliche und die räumliche Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie und verwehrte Suchmaschinenbetreibern die Möglichkeit, sich auf das Medienprivileg der Datenschutz-Richtlinie zu berufen. Die von einer Datenverarbeitung betroffene Person kann damit ihre Rechte im Einzelfall gegen den Suchmaschinenbetreiber geltend machen, jedoch nicht gegen den Betreiber der Webseite. Der triftige Grund für diese Unterscheidung liegt in der fundamental unterschiedlichen Funktion von den auf die rein mechanische Durchsuchung von Daten ausgerichteten Suchmaschinen einerseits und den auf die Generierung von Inhalten zielenden klassischen Medien andererseits. Die räumliche Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-Richtlinie hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Wortlaut und Ziel der Richtlinie und wohl auch im Hinblick auf die kommende Datenschutz-Grundverordnung der EU zu Recht bejaht.

Fehl geht schließlich die harsche Kritik am Europäischen Gerichtshof wegen der vermeintlich fehlenden Abwägung zwischen den Medienfreiheiten auf der einen Seite und dem Datenschutz auf der anderen Seite. Aufgabe des EuGH war nicht die Entscheidung eines konkreten Verfahrens, sondern die Auslegung der Datenschutz-Richtlinie im Rahmen einer Vorlage durch ein mitgliedstaatliches Gericht. Das Urteil, in dem der Gerichtshof den mitgliedstaatlichen Gerichten die endgültige Entscheidung überlässt und sich auf die Vorgabe von Leitkriterien für den Abwägungsprozess beschränkt, folgt nahezu zwangsläufig aus der konsequenten Anwendung der EU-Datenschutzrichtlinie. Für den konkreten Fall verneinte der Gerichtshof ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da die Veröffentlichung von Daten über die Kreditwürdigkeit einer Privatperson sensible Daten betraf und das Ereignis schon 16 Jahre zurücklag.

Mit dem Urteil Google Spain nimmt der Europäische Gerichtshof die Suchmaschinenbetreiber als datenverarbeitende private Unternehmen in die Pflicht. Damit trägt er der allgemeinen Entwicklung des Datenschutzrechts Rechnung, welches zunehmend auch Private in den Kreis datenschutzrechtlicher Pflichtenträger mit einbezieht. Das Urteil reiht sich damit in die nicht abreißende Folge grundlegender Urteile des EuGH zugunsten des Datenschutzes ein und bekräftigt den Willen des Gerichtshofes, zu einer selbstbewussten europäischen Datenschutzordnung beizutragen.

Das Recht auf Vergessenwerden, Google Spain Urteil, datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung, Datenschutzrecht, EU-Datenschutzrichtlinie.

Avrupa Adalet Divanı Lüksemburg da 13.05.2015 tarihinde Google Spain konulu bir karar vermiştir. Bu karar “Unutulma Hakkı” terimi altında ün kazanmıştır. Medya ve bilim tarafından kararın kısmen olumlu, ama kısmen de eleştirisel kabul edilmesi bazı yanlış anlamalara dayanmaktadır. İlk yanlış anlama unutulma hakkı ile ilgilidir: Bu hak yeni bir hak olmamakla birlikte, kişisel verilerin korunması ile ilgili Alman Hukukunda yer alan Federal Veri Koruma Yasası’nın md. 35 f. 2 ve AB Veri Koruma Direktifinin md. 12 b uyarınca klasik veri silme veya veri engelleme hakkına tekabüldür. “Unutulma Hakkı” ifadesi “Veri Koruması’ndan Doğan Silme Hakkı” ile karşılaştırıldığında daha anlaşılır ancak hukuki anlamda net değildir.

Avrupa Adelet Divanı maddi ve yer bakımından AB Veri Koruma Direktifinin uygulanabirliğini kabul edip, arama motoru operatörlerinin AB Veri Koruma Direktifinden doğan medya ayrıcalık haklarına dayanmalarına izin vermemektedir. Böylece veri işlemi mağduriyeti yaşayan bir kişi, hakkını web sitesi operatörüne değil de arama motoru operatörüne karşı arayabilir. Bunun önemli nedeni ise bir yandan sadece mekanik olarak veri aranmasına ayarlanmış olan arama motorları ve diğer yandan içerik üretmeyi amaçlayan klasik medyalar arasındaki esaslı işlevsel farktır. AB Veri Koruma Direktifinin yer bakımından uygulanabilirliğini Avrupa Adalet Divanı doğru olarak hem yönergenin lafzına ve amacına hem de yürürlüğe girecek olan “AB Veri Koruma Genel Yönerge” atıf yaparak kabul etmektedir.

Medya özgürlükleri ve kişisel verilerin korunması arasında tartma ve ölçme yapılmamasına dair sert eleştiri başarısızdır. Avrupa Adalet Divanın görevi somut bir davaya ilişkin bir karar vermek değil, bir AB üye devleti mahkemesi istemi üzerine AB Veri Koruma Direktifinin yorumlamasıydı. Avrupa Adalet Divanı nihai kararı AB üye devleti mahkemesine bırakır ve değerlendirmesinde tartma ve ölçe prosesi için kendisini öncü kriterlerle sınırlar. Avrupa Adalet Divanının kararı AB Veri Koruma Direktifinin tutarlı uygulaması sonucudur. Özel bir kişiye ait kredi verilerinin yayınlanmasının hassas veriler olması ve olayın 16 yıl önce yaşanmış olması sebebiyle, Avrupa Adalet Divanı somut olay da kamunun ağır basan bir bilgi talebini kabul etmemiştir.

Avrupa Adalet Divanı Google Spain kararıyla arama motoru operatörlerini veri işlemi sağlayan özel şirketler olarak sorumlu tutuyor. Böylece kişisel verilerin korunması ile ilgili genel gelişime katkıda bulunmaktadır. Bu gelişim özel kişilerinde giderek veri koruması ile ilgili sorumluluk taşıyanlar çemberinin içine dahil edilmesi yönündedir. Bu karar Avrupa Adalet Divanının kişisel verilerin korunması lehine vermiş olduğu temel kararlar arasına katılıp, Avrupa Adalet Divanının kendine güvenen bir Avrupa kişisel verileri düzeni oluşturma yönündeki isteğini teyit etmektedir.

Unutulma Hakkı, Google Spain Kararı, Veri Koruması’ndan Doğan Silme Hakkı, Kişisel Verilerin Korunması Hukuku, AB Veri Koruma Direktifi.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit seinem Urteil vom 13.5.2015 in der Rechtssache Google Spain ein Urteil gefällt, das unter dem Schlagwort des “Rechts auf Vergessenwerden” berühmt geworden ist.1 Das Urteil hat in den Medien und in der Wissenschaft teilweise ein sehr positives Echo gefunden, teilweise aber auch heftige Kritik ausgelöst.2 Sowohl die Begeisterung als auch die harsche Kritik beruhen nicht zuletzt auf einigen Mißverständnissen, die dieses Urteil begleiten.

Das erste grundlegende Mißverständnis betrifft das Recht auf Vergessenwerden. Dieses Recht wird von einigen Autoren in Zusammenhang mit dem Internet gefordert.3 Grund für diese Forderung ist die Tatsache, dass das Internet als solches nicht vergisst.4 Das Internet verändert damit unsere Kommunikation.5 Unterhaltungen, die früher beiläufig auf der Straße oder auf dem Schulhof geführt wurden, und die jetzt oft in sozialen Netzwerken im Internet stattfinden, bekommen hierdurch Ewigkeitscharakter. Eine harmlose, unbedeutende Unterhaltung vor dem Supermarkt, erhält, wenn sie im Internet geführt und daher aufbewahrt wird, einen anderen Charakter, unterliegt anderen Bedigungen und Gefährdungen. So kann diese Unterhaltung von Dritten vergleichsweise einfach missbräuchlich eingesehen und die Informationen aus dieser Unterhaltung für andere Zwecke verwendet werden. Das ist zwar auch bei der Unterhaltung vor dem Supermarkt grundsätzlich möglich. Die Unterhaltung im Internet erweitert aber den Kreis der möglichen Beteiligten von lokal auf weltweit. Damit wächst auch die Zahl derjenigen, die möglicherweise missbräuchlich auf die Unterhaltung zugreifen.

Aus rechtlicher Sicht treten mit dem Internet neue, anders geartete Gefahren für klassische Rechtsgüter wie etwa die Privatsphäre auf.6 Diese Gefahren machen im Einzelfall auch neue Schutzmechanismen erforderlich. Auch die Berichterstattung im Internet ist diesem Wandel unterworfen. Berichte bleiben für immer im Internet. Das Internet besitzt damit nicht nur die Funktion einer Tageszeitung, sondern hat zugleich die Aufgabe eines Archives, in dem alle Artikel gespeichert sind und jederzeit wieder abgerufen werden können. Das ist zunächst ein großer Vorteil im Hinblick auf die einfache und billige Informationsgewinnung, die etwa auch dem Wissenschaftler hierdurch möglich ist. Allerdings hat diese Entwicklung auch eine Kehrseite. Die ewig im Netz erhältliche Berichterstattung über einen Strafprozess kann für den verurteilten Täter, aber auch für das Opfer den negativen Effekt haben, dass beide immer wieder mit der Tat konfrontiert werden – auch wenn die Strafe verbüßt ist und Täter sowie Opfer längst ein neues Leben führen. Aber schon die ewige Existenz viel harmloserer Informationen im Internet kann Menschen in ihrer Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Diesen Entwicklungen soll das Recht auf Vergessenwerden im Internet Rechnung tragen. Die Idee hinter diesem Recht ist, dass das Internet wie das menschliche Gehirn in der Lage sein muss, Dinge, auch wieder zu vergessen.7 Die Idee klingt verlockend, ihre praktische rechtliche Umsetzung erweist sich jedoch als complex, wie auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Google Spain zeigt.