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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Diesseits Und Jenseits Des Staates - Herausforderungen Im Zeitalter Sozialer Netzwerke

Devletin Bu Tarafı ve Öte Tarafında Kişiliğin Korunması Hakkı -Sosyal Ağ Çağı’nın Meydan Okuması

Markus KOTZUR

Entsprechend der oft kritisierten aber dennoch klassischen öffentlichen/privaten Dichotomie, hat das "Recht auf Privatsphäre" oder das "Recht auf allein gelassen zu werden" eine lange Geschichte im (universellen) Verfassungsdenken. Ein solches Recht ist, nach seiner Natur, nicht nur durch den Staat, auch durch private Akteuere gefährdet. Dies gilt, um wahr zu sein, umso mehr im Zeitalter des Internets. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des EuGH und der einschlägigen Menschenrechtsbestimmungen diskutiert der Aufsatz die Notwendigkeit effektiver Internet Governance-Instrumente. Aus menschenrechtlicher Sicht umfassen diese Fragen der exterritorialen und horizontalen Anwendung der Menschenrechte sowie eine Pflicht, den Einzelnen zu schützen (wenn erforderlich auch vor ihr oder ihm selbst).

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Privatsphärenschutz, Internet Governance-Instrumente, Menschenrechtsschutzsysteme, universelles Völkerrecht.

Sık sık eleştiriye tabi tutulan ama klasik kamu / özel ikilisine göre, "mahremiyet hakkı'nın" veya "yalnız bırakılma hakkı'nın" (Evrensel) anayasal düşüncede uzun bir tarih vardır. Böyle bir hak, doğasına göre, sadece devlet tarafından değil özel aktörler tarafından da tehlikededir. Bu durum, doğru söylemek gerekirse, internet çağında daha da geçerlidir. Bu makale Avrupa Adalet Divanının en yeni kararlarını ve insan hakları düzenlemelerini dikkate alarak etkili İnternet yönetim enstrümanlarına yönelik ihtiyacı tartışmaktadır. İnsan hakları açısından bunlar insan haklarının bölge dışı ve yatay uygulama konularını ve bireyi koruma yükümlülüğünü içerir (eğer gerekirse kendinde).

Kişiliğin Korunması Hakkı, Mahremiyet Hakkı, İnternet Yönetim Enstrümanları, İnsan Haklarını Koruma Sistemleri, Evrensel Uluslararası Hukuk.

Die Unterscheidung zwischen einer Sphäre des Privaten und des Öffentlichen gehört zu den tradierten Grundlagen westlichen Verfassungsdenkens.1 Die anglo-amerikanische Literatur spricht pointiert von einer „public-private dichotomy“.2 Mit dieser Trennung verbunden sind – viel kritisiere, etwas von Seiten des „legal feminism“3 – typisierende Statuszuschreibungen und Verhaltenserwartungen an das Individuum. Auch wenn Schwarz-Weiß-Klischees stets zu kurz greifen, sei an die verfassungsstaatliche Denktradition schon deshalb angeknüpft, weil sie in aktuellen Diskursen fortwirkt und sie ein Stück weit prägt. Worauf verweist die Scheidung von Privatheit und Öffentlichkeit? Im öffentlichen Raum wirkt der Aktivbürger, der citoyen.4 Dort hat sie/er an der Gestaltung des politischen Gemeinwesens teil, leistet ihren/seinen verantwortlichen Beitrag zur Gemeinwohlkonkretisierung und scheut den Blick der Öffentlichkeit nicht, im Gegenteil: in der demokratischen Öffentlichkeit findet das politisch-öffentliche Handeln des Individuums freiheitssichernde Resonanz. Das Private hingegen ist der Rückzugsort für den „bourgeois“. Dort kann sie/er sich, grundrechtlich gesichert, frei vom Staat und unbeobachtet von der Öffentlichkeit selbst entfalten, dort kann sie/er sich ihrer/seiner Freiheit sicher sein – je intimer, umso freier. In der Rechtsprechung des US-Supreme Court begegnet dem rechtsvergleichend Interessierten die gelungene Formulierung von einem „right to privacy“, von einem „Recht auf Privatheit“5, oder – vielleicht noch plastischer – einem „right to be let alone“. In seinem berühmten Dissent in Eisenstadt, 405 U.S. S. 442, zitiert Justice Brandeis die Entscheidung Olmstead v. United States, 277 U.S. S. 438, 478 (1928) mit den Worten: „The right to be let alone (is) the most comprehensive of rights and the right most valued by civilized men.“ Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat, in vielen Nuancierungen vom US-amerikanischen Pendant unterschiedlich, in der Stoßrichtung aber gleich, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine nicht minder plastische Formulierung ge- bzw. erfunden.6

Die strikte Trennung von Privat und Öffentlich, von citoyen und bourgeois war, wie eben angedeutet, in ihrem Schwarz-Weiß gewiss immer schon ein Idealtypus, den in der Wirklichkeit des Verfassungsstaates manche Grauzonen relativierten. Das Internetzeitalter mit seinen sozialen Netzwerken hat diese Unschärferelation indes – wenn das Wortspiel erlaubt ist – um ein Vielfaches verschärft. Einerseits fürchtet der Einzelne mehr denn je die totale Überwachung durch einen technisch wenn nicht all-, so doch übermächtigen Staat – der NSA-Skandal7 liefert hier nur ein prekäres Beispiel des „big brother is watching you“.8 Anderseits macht derselbe Einzelmensch in sozialen Netzwerken a la Facebook zutiefst Privates, ja sogar Intimes ganz bewusst öffentlich und entäußert sich, oft ohne die Langzeitfolgen hinreichend zu bedenken, jenes Schutzes, den die grundrechtlich verbürgte Privatheit ihm vermittelt.9 Dem „big brother“ Staat treten viele „littele brothers and sisters“ der Internet-Community zur Seite. Das hat nicht nur nachhaltige Auswirkungen auf die sich wandelnde Wahrnehmung von privat und öffentlich, das bedingt auch zahlreiche Probleme des Grundrechtsschutzes diesseits wie jenseits des Staates.10 Die staatenübergreifende Dimension liegt auf der Hand, da das „world wide web“ sich schon aufgrund seiner Struktur exklusiv nationalstaatlicher Gestaltungsmacht entzieht und nach einer globalen Internet-Governance verlangt.11 Innerhalb derer spielen Privatheits- und Privatspärenschutz eine ganz maßgebliche Rolle. Ob die Grundrechtsgarantien in politischen Mehrebenensystemen12 von der national-verfassungsrechtlichen über die regional-völkerrechtliche bis hin zur universell-völkerrechtlichen Ebene dafür hinreichend effektive Schutzmechanismen vorhalten, wird zur Gretchenfrage. Detaillierte Antworten kann und will das folgende al fresco nicht geben, Ziel ist vielmehr eine erste Vermessung des Problemfeldes.

Die Grundkonstellation ist dabei denkbar komplex. Es geht nicht mehr primär um den Schutz des Individuums vor dem Staat oder hoheitlicher Gewalt, es geht vielmehr auch um den Schutz des Individuums vor anderen privaten Akteuren – in der deutschen Grundrechtsdogmatik unter dem Stichwort der Dritt- oder Horizontalwirkung diskutiert13 – respektive vor sich selbst, das dogmatische Stichwort liefert hier die Schutzpflichtendimension14. Letztere kommt ins Spiel, da der Schutzbedürftige Privates freiwillig veröffentlicht und damit unter Umständen nicht nur gänzlich unbeabsichtigte und unerwartete Folgen provoziert, sondern heute – vielleicht aus der Laune des Augenblicks, der Unerfahrenheit der Jugend, dem Selbstdarstellungsdrang des Erwachsenwerdens heraus preisgibt, was morgen vergessen sein soll. In seiner Google-Entscheidung hat der EuGH deshalb ein wegweisendes Recht auf Vergessen formuliert15, davon wird Frau Kollegin Schiedermair in einem eigenen Referat berichten wird. Der Schutz vor Privaten wird relevant, weil es gerade die Anbieter sozialer Netzwerke sind, die den Einzelnen – und das vor allem aus ökonomischen Interessen - zur Datenpreisgabe verleiten. Freilich aber agieren diese privaten Anbieter ihrerseits wiederum grundrechtsgeschützt, deshalb ist von mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen16 die Rede, die wiederum komplexe, mitunter überkomplexe Abwägungsprozesse notwendig machen. Schließlich tritt als weiterer Faktor bei global agierenden Anbietern und Netzwerken, die vor staatlichen Grenzen nicht Halt machen, die Frage nach der exterritorialen Anwendung der grund- bzw. menschenrechtlichen Garantien hinzu.17 Und die Frage nach deren effektiver (gerichtlicher) Durchsetzung steht noch auf einem ganz anderen Blatt.