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Grenzen des Strafrechts bei der Untreue(§ 266 StGB)

Jan C. SCHUHR

I. Einführung

1. Im Folgenden wird es um eine These gehen, die die Strafbarkeit nach dem deutschen § 266 StGB - Untreue - betrifft. Absatz 1 der Vorschrift lautet vereinfacht1:

„Wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es gibt keinen unmittelbar entsprechenden Tatbestand im türkischen Strafrecht, aber das im Folgenden behandelte Problem stellt sich in ähnlichen Vorschriften genauso. Beispiele für Untreue nach deutschem Recht sind Fehlbuchungen von Banken zu ihren eigenen Gunsten und das Abzweigen von Geld durch einen Geschäftsführer. Untreuehandlungen fallen im türkischen Recht oft unter Art. 155 TCK, ggf. auch unter Art. 236 TCK oder andere Tatbestände.