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Die Grenzen des Strafrechts bei der Gefahrprävention- Diskussionen um ein neues Feindstrafrecht

Bernd HEINRICH

I. Einleitung

Im vorliegenden Beitrag sollen die Grenzen des Strafrechts bei der Gefahrprävention aufgezeigt werden. Diese Problematik hängt - was auch aus dem Untertitel des Beitrages ersichtlich ist - eng mit der derzeitigen Diskussion um ein neues Feindstrafrecht1 zusammen. Diese wiederum hat in Deutschland letztlich ihren Ausgangspunkt in einer zunehmend zu beobachtenden Vorverlagerung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen, welche ihrerseits auf eine Art Gefahrprävention mit Mitteln des Strafrechts hinausläuft.

Dabei wird im Rahmen des vorliegenden Beitrages insbesondere auf zwei Fragen eingegangen, die sich in diesem Zusammenhang stellen: Einerseits die Frage, welche Grundrechtseingriffe der Staat zur Vorbeugung und Sicherung von Straftaten vornehmen darf und andererseits ob diese Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung der Materie des Strafrechts oder nicht vielmehr der Materie des Polizeirechts zuzuordnen sind. Bei der ersten Frage geht es um die Grenzen des Rechts überhaupt, bei der zweiten um die Grenzen des Strafrechts - in Abgrenzung zum Polizeirecht als Teil des Öffentlichen Rechts.

Einleiten möchte ich diese Analyse jedoch damit, dass ich mich zuerst mit der Entwicklung und dem Begriff des Feindstrafrechts beschäftige, wobei die Frage zu stellen ist: Brauchen wir oder haben wir ein solches „Feindstrafrecht“? Mit dieser Fragestellung sind zwei Zielrichtungen möglicher Überlegungen vorgegeben. Erstens: Brauchen wir - kriminalpolitisch gesehen - ein Feindstrafrecht, im Sinne eines „Sonderstrafrechts zur Bekämpfung von Feinden“, das den Straftäter - oder jedenfalls manche Straftäter - nicht mehr als Bürger, sondern als Feind betrachtet, für den verfassungsrechtliche Garantien möglicherweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gelten? Oder aber: Haben wir nicht vielleicht schon - in der täglichen Praxis - ein solches Feindstrafrecht ohne uns wirklich dazu zu bekennen? Verletzen wir nicht bereits heute schon bei gewissen Tätern oder bei der Verfolgung bestimmter Straftaten Grundrechte in mehr oder weniger gravierendem Ausmaß, ohne dies offen zuzugeben?