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Das Prinzip des Formalen Rechtsstaates in Deutschland

Paul TİEDEMANN

Das Verfassungsprinzip der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist das normative Axiom, von dem aus der Inhalt und die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips verstanden werden muss. Dieses Axiom besagt, dass nicht die Ausübung von Handlungsfreiheit gerechtfertigt werden muss, sondern ihre Beschränkung durch den Staat. Die Ursprünge der Rechtsstaatsidee gehen auf das 19. Jahrhundert zurück. Heute unterscheidet man das Prinzip des formalen Rechtsstaates und das Prinzip des materialen Rechtsstaates. Dieser Aufsatz befasst sich mit den Elementen des formalen Rechtsstaates.1

1. Einleitung

Der Ausdruck “Rechtsstaat” wurde im 19. Jahrhundert geprägt. Er geht auf den Staatsrechtler Christian Theodor Welcker zurück und bezeichnet ursprünglich den Staat, der nach dem vernünftigen Gesamtwillen regiert wird, also gemäß den Vorgaben eines Rechts, das mittels philosophischer Methoden aus der Vernunft abgeleitet werden kann.2 Im 19. Jahrhundert war man nicht mehr der Ansicht, dass das Vernunftrecht allein mit Hilfe philosophischer Überlegungen zu ermitteln war. Vielmehr sah man es als Aufgabe der staatlichen Obrigkeit, also des Fürsten an, der Vernunft durch die Schaffung positiver Gesetze zum Durchbruch zu verhelfen.3 Der Sinn des Rechtsstaatsprinzips war von Anfang an die Sicherung und der Schutz der individuellen Freiheit durch das positive Gesetz.

Es muss betont werden, dass sich das Rechtsstaatsprinzip im Sinne der deutschen Tradition deutlich von dem staatstheoretischen Denken in Frankreich unterscheidet. Dort herrscht traditionellerweise die Idee Rousseaus vor, wonach die individuelle Freiheit der Bürger durch die möglichst enge Koppelung der Gesetzgebung an den Willen des Volkes sichergestellt werden kann und daher das Gesetzgebungsmonopol des demokratisch gewählten Parlaments eine ausreichende Sicherung der individuellen Freiheit gewährleistet.4 Die Idee des Rechtsstaates verdankt sich dagegen der Tatsache, dass alle demokratischen Bewegungen des 19. Jahrhundert in Deutschland gescheitert sind. Man hatte es stets mit einem Monarchen zu tun, der die Quelle der Gesetzgebung war und der Einfluss der Parlamente beschränkte sich auf mehr oder weniger große Anhörungs- oder Zustimmungsrechte. Das Rechtsstaatsprinzip wollte eine Antwort auf das Problem geben, wie man trotz Abwesenheit demokratischer Kontrolle die individuelle Freiheit der Bürger gegen die Macht und Willkür des absoluten Herrschers optimal schützen kann. Der Rechtsstaat wurde damit einerseits als Alternative zum bevormundenden Polizeistaat des 17. und des 18. Jahrhunderts begriffen, andererseits aber auch als Alternative zum demokratischen „Volksstaat“ französischer Provenienz.5