Entscheidung Des Türkischen Verfassungsgerichts Vom 22.10.2015., E. 2015/9, K. 2015/94(tbgbl: 07.11.2015., Nr: 29525)
Şermin UZUNKOL
Auf die Berufung des 1. Landgerichts für Strafsachen Çankırı hat das türkische Verfassungsgericht am 22. Oktober 2015 folgendes entschieden:
Inhalt der Berufung ist:
Es wird beantragt, dass in die Strafprozessordnung aufgrund des Gesetzes der Geltung und Anwendung mit der Nummer 5320 vom 23.03.2005 der § 45 des Gesetzes mit der 6572 Nummer vorübergehend eingefügte § 9 gegen die Art. 36, 90, 141 und 142 des türkischen Grundgesetzes verstoßen und für nichtig erklärt werden sollen.