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Autonomie versus Lebensschutz? (Zur Aktuellen Diskussion Um Die Sterbehilfe)

Elisa HOVEN

- Beirats.Sterbehilfe und Suizidbeihilfe sind lange Zeit mit einem Tabu belegt gewesen, da sie den Einzelnen mit seiner Sterblichkeit konfrontieren und schwierige Grenzfragen der menschlichen Existenz aufwerfen. Dennoch lassen sich diese Fragen, bei denen es für Juristen um das Verhatnis zwischen Autonomie und Lebensschutz geht, heute nicht mehr verdrängen; zu deutlich ist die Diskrepanz zwischen den medizinisch-technischen Möglichkeiten der Lebensverlängerung und der Schwierigkeit ethischer Entscheidungen im Grenzbereich zwischen Leben und Tod. Bisher war die Grenzziehung zwischen dem Erlaubten und dem (auch strafrechtlich) Verbotenen zwar wenig überzeugend, aber doch einigermaßen klar: Es ist strafbar, einen anderen Menschen aktiv zu töten, auch wenn dieser die Tötung wünscht (216 § StGB); aber es ist erlaubt, einem freiverantwortlichen Suizidwilligen bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten. Nunmehr liegen dem Bundestag vier Gesetzesentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe vor. Drei von ihnen wollen – mit unterschiedlicher Schärfe und Reichweite – die Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Die geplanten Verbote zielen insbesondere auf die Mitglieder von Vereinigungen, die – wie der Schweizer Verein "Dignitas" – in organisierter Form Hilfe zum Suizid leisten möchten.

Diese Gesetzesinitiativen werfen die grundsätzliche Frage auf, ob der Gesetzesgeber berechtigt ist, die Strafnormen in die autonome Entscheidung eines Menschen über die Beendigung seines Lebens einzugreifen. Zwar soll der (versuchte) Suizid selbst auch weiterhin straflos bleiben. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass eine effektive und schmerzfreie Selbsttötung wesentlich erschwert wird, wenn der Suizident von fachmännischer Hilfe abgeschnitten wird. Da und soweit auch die ärztliche Suizidunterstützung durch Strafrecht und/oder Berufsrecht verhindert werden soll, bleiben dem Sterbewilligen oftmals nur qualvolle oder riskante Methoden- mit teilweise unabsehbaren Folgen für Dritte.

Der Gesetzgeber darf eine Strafnorm nur dann erlassen, wenn sie geeignet ist, "dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit" zu dienen (BVerfGE 90, 145 [172]; 120, 224 [239]). Doch welches rechtlich geschützte Interesse verletzt derjenige, der einem Sterbewilligen das tödliche Mittel reicht? In Betracht kommt allein das Leben des Suizidenten – auch wenn sich dieser den Tod wünscht.