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Die Erste Vernehmung Des Beschuldigten

Klaus ROGALL

A. VORBEMERKUNG

Das mir gestellte Thema der ersten Vernehmung des Beschuldigten im Strafprozess betrifft einen neuralgischen Punkt eines jeden Strafverfahrens. Jeder Praktiker weiß, dass Beschuldigte am Anfang eines Verfahrens in der Regel auskunftsfreudiger sind als zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine gewisse Beruhigung eingetreten und eine anwaltliche Vertretung sichergestellt ist. Angesichts dieser Erfahrung besteht für die Polizei ein gewisser Anreiz, mit Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten – insbesondere über sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen zu können, zurückhaltend zu verfahren. Dieser Anreiz hängt zumeist mit der Sorge zusammen, dass die Aufklärung der Sache erschwert oder vereitelt werden könnte, wenn Angaben des Beschuldigten nicht zur Verfügung stehen. Diese Sorge, und das wird auch in polizeilichen Kreisen zunehmend erkannt, ist aber unbegründet und letztlich kontraproduktiv. Zwar ist nicht zu bezweifeln, dass das Tatwissen eines Beschuldigten bei der Ermittlung der Wahrheit hilfreich sein kann. Aber genauso richtig ist, dass man am Anfang der Untersuchung noch gar nicht wissen kann, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Zu bedenken ist ferner, dass die heutigen Mittel der Wahrheitserforschung in der Regel auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten zu verwertbaren Ergebnissen führen. Es besteht deshalb überhaupt kein Anlass, mit zwielichtigen Methoden auf ein Geständnis hinzuarbeiten, dessen Belastbarkeit ohnehin überprüft werden müsste. Ganz abgesehen davon verpflichten internationale und europäische Instrumente, deren Kenntnis ich in unserem Kreise voraussetzen kann, dazu, die Rechte des Beschuldigten bei Vernehmungen strikt zu beachten und auf die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme aktiv hinzuwirken. Hinweisen möchte ich an dieser Stelle nur auf die am 13.12.2011 vom Europäischen Parlament beschlossene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren, den die Europäische Kommission im Juli 2010 vorgelegt hatte. Sie wird demnächst ergänzt durch die Richtlinie über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme. Diese Richtlinien dürften allerdings für Deutschland keine Bedeutung haben, weil die darin enthaltenen Vorgaben bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 erfüllt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat hier insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR reagiert, auf die sich auch die Europäische Kommission in ihren Richtlinien bezogen hat.

Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Rechtslage, die derzeit in Deutschland besteht. Sie konzentriert sich auf das Strafprozessrecht, so wie es von der Rechtsprechung insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angewendet wird. Es geht also um die tatsächlich bestehende Rechtslage und weniger um die Rechtslage, die manche gerne hätten. Zur Veranschaulichung der Problematik teile ich hier einen Fall mit, der deutschen Referendaren in Vorbereitung auf ihr Zweites Juristisches Staatsexamen zur Lösung aufgegeben wird:

Der – unverteidigte – Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass ihm für die Dauer von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte suchte am Abend des 16. November 2008 gegen 22 Uhr eine Polizeiwache auf, um einen Diebstahl anzuzeigen. Er roch dabei so stark nach Alkohol, dass sich die Polizeimeisterin M, welche die Anzeige aufnahm und zufällig den unmittelbar vor der Wache stehenden Pkw des Angeklagten bemerkt hatte, zu der vom Angeklagten spontan bejahten Frage veranlasst sah, ob er selbst hierher (d.h. zur Wache) gefahren sei. Die später entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 1,4 ‰. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache.