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Die Täuschung Als Tatbestandsmerkmal Des Betrugsdelikts İm Deutschen Strafrecht

Sibel KILIÇARSLAN İSFEN

I. DAS GESCHÜTZTE RECHTSGUT DES § 263 STGB

Die Tathandlung des Betrugs besteht darin, dass der Täter das Vermögen des Opfers dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dabei in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Regelung des § 263 StGb schützt nicht die Dispositionsfreiheit und auch nicht die Wahrheit1, sondern unmittelbar das Vermögen.2 Dementsprechend steht nicht jede Täuschung unter Strafandrohung, sondern nur eine solche, die das Vermögen schädigt.3 Folglich muss ein durchgängiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der Täuschung des Täters und dem Irrtum des Opfers bestehen, der dann zu der vermögensschädigenden Vermögensverfügung durch das Opfer führt, wobei es dem Täter dabei auf die dadurch ermöglichte Erlangung eines rechtwidrigen Vermögensvorteils für sich oder einem Dritten ankommt.4

II. TÄUSCHUNG ALS OBJEKTIVES TATBESTANDSMERKMAL DES BETRUGS

Die Täuschung über Tatsachen besteht im Erregen oder Unterhalten eines Irrtums beim Gegenüber mittels einer wahrheitswidrigen Behauptung oder durch ein sonstiges Verhalten.5 Täuschung setzt begrifflich die Einwirkung auf die Vorstellung des anderen voraus, so dass Täuschung und Irrtum spiegelbildlich zueinander stehen müssen. Demtsprechend liegt eine Täuschung erst dann vor, wenn beispielsweise ein Kontrolleur in einem öffentlichen Beförderungsmittel fragt, ob noch jemand ohne Fahrschein ist und sich der blinde Passagier daraufhin nicht meldet. Nur dann und dadurch kann von einer Täuschung gesprochen werden, die zu einem Irrtum im Sinne des Betrugs führt.6 Darüber hinausgehend ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter selbst oder allein auf das Opfer einwirkt.7