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Das Abstraktionsprinzip Bei Anleihen

Ünal SOMUNCUOGLU

I. EINLEITUNG

Aus dem Konzept der abstrakten Schuld kann im Allgemeinen das Verständnis hergeleitet werden, dass eine Schuld auch dann als wirksame Schuld besteht ohne dass der Grund offenbart worden ist. Dieses Konzept findet seine Definition im Artikel 18 des türkischen Schuldrechts. Gemäß dieser Norm heißt es: „auch ohne Angabe des Vertragsgrundes, ist die Schuldanerkenntnis anzuerkennen" (neue Fassung). Nach der alten Fassung hieß es: „auch wenn es den Grund nicht enthält, ist das Schuldgeständnis gültig". In der neuen Fassung wurde der Begriff „Schuldanerkenntnis" durch das „Schuldgeständnis" ersetzt um somit einen Vergleich aus dem in den Artt. 236 ff. enthaltenen Begriff „Geständnis" der Zivilprozessordnung mit der Nummer 1086 herzuleiten.1

II. RECHTLICHE STELLUNG DER ANLEIHEN

Im Hinblick auf die sich im Handelsrecht über Anleihen befindenden wesentlichen Elemente ist auch die Wertklauselangabe enthalten. Dass Anleihen ohne Wertklausel die Eigenschaft der Abstraktheit besitzen entspricht der Wahrheit. Diese Schuldscheine können mit den causa stipulatio aus dem römischen Recht verglichen werden. In der Praxis enthalten jedoch fast alle Anleihen eine Wertklausel. In den Schuldscheinen ist die Wertklausel mit den Bezeichnungen „Geldwert", „Sachwert" oder als „Sicherheit" beschrieben. Auch diese Vorgehensweise ist mit den causa stipulatio vergleichbar. Somit kann von einer Abstraktheit der Anleihen nicht gesprochen werden, wenn eine Wertklausel enthalten ist. Daraus ist nämlich offen zu erkennen, welches Rechtsverhältnis diesem zu Grunde liegt. Nach der Wertklausel kann es sich hierbei um eine Sicherheit für einen Darlehensvertrag, Kaufvertrag oder ein anderes vorliegendes Schuldverhältnis handeln. Der sehr geschätzte Wissenschaftler Ismet SAYHAN ist trotz Bestehens einer Wertklausel folgender Ansicht: „Wechselpapiere können für verschiedene Vorhaben in Betracht gezogen werden. Da dieses auch mit den Grundsätzen vereinbar ist, können die Vereinbarungen über Wechselpapiere von ihrem zu Grunde liegenden Verhältnis getrennt betrachtet werden. Hieraus ist zu schließen, dass die Schuld aus dem Wechselpapier eine abstrakte Schuld ist." Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt ist der Aussteller der Anleihe nicht dazu geneigt sich einer neuen Schuld zu verpflichten. Ziel ist es die Prozedur zur Forderungserlangung (eine vorhandene Schuld) für den Gläubiger zu erleichtern. Ist aus dem Schuldschein die tatsächliche rechtliche Beziehung zu erkennen, ist ein weitergehendes Schuldgeständnis diesem nicht zu entnehmen. Der Grundsatz die Vorwürfe unter Beweis zu stellen wird hierbei umgangen. Es werden Einreden aus dem zugrundliegenden Vertrag geltend gemacht, die Widerlegung und das Beweisen der Unwirksamkeit der Forderung dem Schuldner aufgebürdet.

III. KONFLIKTSITUATION

Bei Anleihen sind am meisten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Banken und den Schuldnern zu erkennen. Die Banken sichern sich nicht nur durch die allgemeinen Schutzmechanismen von Kreditverträgen ab, sondern stellen des Weiteren Schuldscheine aus und lassen sich Grundstücks- und Immobiliensicherheiten geben. Somit wird der Schuldner in seiner „wirtschaftlichen Freiheit" enorm eingeschränkt. Bei Konflikten diesbezüglich werden durch die Banken gegen die Schuldner nicht nur Klagen aufgrund der Wechselpapiere die Zwangsvollstreckung erkämpft, sondern auch vor den Handelsgerichten Feststellungsklagen erhoben. Bei diesen Klagen werden durch die Bankenvertreter die „eingeübte" Verteidigung vorgespielt und vorgeworfen aufgrund der Abstraktheit der Schuld den Schuldgrund nicht nennen zu müssen.