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Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Ünal SOMUNCUOĞLU

EINLEITUNG

Das Thema Bestätigungsschreiben habe ich das erste Mal 1975, sprich vor 40 Jahren, zu Papier gebracht. Der damalige Artikel wurde in der April Ausgabe des Jahres 1975 in der Zeitschrift BANKEN und WIRTSCHAFTSRECHT (Batider) veröffentlicht.1 In den vergangenen 40 Jahren wurden meine Ansichten bezüglich dieses Themas in der Literatur des Öfteren berücksichtigt. Nach der Aufhebung des Türkischen Handelsgesetzes (TTK) mit der Nr. 6762 und der Einführung der Nr. 6102 ist zu erkennen, dass es bezüglich der Norm des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (alte Fassung Artikel 23 Absatz 2, neue Fassung Artikel 21 Absatz 2) nicht zu großen Änderungen, sondern nur zu kleinen Zusätzen gekommen ist. Aufgrund dieser Zusätze habe ich mich entschlossen, dieses Thema noch einmal nach 40 Jahren zu bearbeiten. Erwähnt sei, dass an meinen Ansichten von vor 40 Jahren keine Änderungen stattgefunden haben und ich meinen Standpunkt diesbezüglich weiterhin vertrete. Dies kann daran liegen, dass ich mich nicht in diesem Themengebiet weiterentwickelt habe oder nur daran, dass ich bedingungslos an meinen Ansichten festhalte. Insbesondere sei erwähnt, dass auch wenn in der Literatur bezüglich der Aussagekraft der kaufmännischen Bestätigungsschreiben kein anderer Autor meine Meinung teilt, ich an dieser festhalte.

I. WAS IST EIN BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN?

II. ZWISCHEN WEM GILT DAS BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN?

III. WANN KOMMT EIN BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN IN BETRACHT?

(1) Die Formvorschrift der Norm wurde aus einem Wirksamkeitsmerkmal zu einem Beweismerkmal umkonstruiert, so dass eine vereinbarte Form bewiesen werden muss. Aus diesem Grund wurde in der neuen Fassung auf den Ausdruck "um Wirksamkeit zu erlangen" verzichtet. Grund hierfür ist die Bedeutungslosigkeit der Form für die Wirksamkeit und der technische Fortschritt. Außerdem war eine solch hohe Wirksamkeitsanforderung in keinem anderen modernen Gesetz aufzufinden. Auch wurde es nicht für nötig gehalten, die Vorschrift für einen dem Kaufmann nahe kommenden Geschäftsmann gelten zu lassen.

(2) Das Merkmal "per Einschreiben-Rückschein" wurde zu "per Einschreiben" umgeändert. Elektronische Signaturen wurden im Schuldrecht anerkannt und in das System mit eingegliedert und auch mit in die Norm aufgenommen. Dieses hat zu bedeuten, dass wenn zwischen den Vertragspartnern eine Vereinbarung bezüglich Benachrichtigungen vorliegt und das Bestätigungsschreiben auf dem elektronischen Wege versandt worden ist, auch der Widerspruch auf diesem Wege geltend gemacht werden kann. Auch wenn diese Norm theoretisch betrachtet richtig zu sein scheint, habe ich in meiner 50 jährigen Laufbahn nicht erlebt, dass in einem Vertrag Klauseln über den Versand und Widerspruch bezüglich des Bestätigungsschreibens enthalten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Wirklichkeit niemand an solch ein Detail denken würde. Darüber hinaus bin ich als Praktiker über die Notwendigkeit der Festlegung solch einer Bestimmung durchaus skeptisch und finde es nicht richtig. Auch ist es für mich nicht möglich der Empfangstheorie zuzustimmen, denn gelangt das Bestätigungsschreiben nicht zu dem Empfänger und wird dadurch diesem nicht widersprochen, treten die gesetzlichen Vermutungen zu Gunsten des Absenders nicht ein. Hat ein Kaufmann das Schreiben nicht erhalten oder kann dies nicht festgestellt werden, so kann nicht angenommen werden, dass dem Bestätigungsschreiben nicht widersprochen worden ist. Meiner Meinung nach wäre es passender die Bestimmung "per Einschreiben-Rückschein" statt "per Einschreiben" aufrecht zu erhalten.