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Aval Bei Handelswechsel Und Diskussion Über Zwei Urteilen Des Kassationsgerichtes

Ünal SOMUNCUOĞLU

-Zustimmung des Ehegattens-

1- Das Kassationshof 12. Zivilkammer hat, gemäss Beschluss vom 04.07.2013, 2013/16400, 2013/25100, (…Der Gläubiger hat bezüglich den Devisenschecks durch Pfändung, das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit der Grund das laut Schuldgesetz §584, die Ehepartner der Avalisten kein Einverständniss haben, ist es verstandlich, dass die Fortführung des Verfahrens, mit der Begründung –dass die Ehepartner nicht einverstanden sind- abgelehnt wird. Bei Überprüfung des bezüglichen Schecks ist sichtbar zu sehen, dass dies dem T.T.K. Türkischen Handelsgesetz entsprechend ausgestellt ist, den Devisenbedingungen entsprechen und dass die Schuldner Avale sind. Laut 6102 türkisches Handelsgesetz §702, haftet der Aval (Bürge) genau so wie der Gläubiger selbst. Im türkischen Handelsgesetzt ist keine Regelung angegeben, dass um eine Bürgschaft einzugehen, die Einwilligung des Ehepartners benötigt wird.

Da laut Wertpapierhandelgesetz Artikel 6102 Türkisches Handels Gesetz § 3 als Handelsgeschäft angenommen wird, welches gemäss Türkisches Handels Gesetz als allgemeine Bestimmungen gilt, kann B.K. Schuldgesetz § 584 im konkretem Fall nicht angewandt werden. Also anstatt gerichtlich für die Ablehnung der Beschwerde zu entscheiden, ist ein Urteil durch eine schriftliche Begründung unzutreffend….) die Rechtsprechung ausgesprochen.