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Allgemeine Bankkreditvereinbarungen Bezüglich Der Bürgschaften Und Diesbezüglich Eine Kritisierung Der Kassationsgerichtsurteil

Ünal SOMUNCUOĞLU

Bei einem Fall, hat die Bank gegen den Bürgen eines allgemeinen Kreditvertrages Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Bürge hat dagegen Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass er bereits seine Bürgschaft gekündigt hatte, aber die Bank daraufhin keine Reaktion zeigte. Der Bürge behauptete in seinem Widerspruch, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Kündigung keine Schulden hatte, jedoch nach seiner Kündigung, die Bank dem Schuldner Kredit auszahlte und beim Nichtzahlen des Kredites dem Bürgen Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist, da er für einen Kredit der nach seiner Kündigung der Bürgschaft in Kraft getreten ist, nicht verantwortlich gehalten werden kann, verlangte er die Ablehnung des Verfahrens.

Im Beschluss, Grundlage 2012/9018 Urteil 2012/14916 vom 11.10.2012 des Kassationsgerichtes 19. Zivilkammer, hinsichtlich von dem beklagten als Gesamtschuldnerisch unterschriebene unbefristeter Kreditvertrag Art. 17/3 entsprechend, ist zu entnehmen, dass der beklagte Bürge gemäß Schuldrecht Art. 493 und Art. 494 von der ihm gegebenen Rechte bezüglicherweise verzichtet hat.

II. Meines Erachtens ist hier nicht das Urteil des I. Instanzes falsch, sondern beim konkreten Fall die Sache sehr oberflächlich in die Hand nehmende und zu einem Aufhebungsurteil entscheidende 19. Zivilkammer des Kassationsgerichtes.