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Formbedürftigkeit Der Stundungsvereinbarung Beim Grundstückskaufvertrag

Kerem ÖZ

TATBESTAND

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Herausgabe eines in ihrem Eigentum stehenden Wohngrundstücks in Anspruch.

Sie veräußerten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.11.2010 (UR-Nr. ...) ihren im Grundbuch von ..., Blatt ..., vorgetragenen Grundbesitz in ..., Flur ... Flurstück ..., ..., mit einer Grundstücksgröße von ... m² zu einem Kaufpreis von 6.000,00 €. Der Besitz am Grundstück wurde dem Beklagten bereits am 14.11.2010 übertragen. Der Kaufpreis war im Beurkundungszeitpunkt bereits in Höhe von 1.200,00 € entrichtet. Der Restbetrag von 4.800,00 € war fällig innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Notarin über die Erfüllung im Einzelnen bezeichneter Voraussetzungen. Nach Fälligstellung durch die Notarin mahnten die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 28.07.2011 einen offenen Kaufpreis von 3.550,00 € unter Fristsetzung bis zum 19.08.2011 an. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.09.2011 setzten sie eine letzte Frist für die Zahlung eines rückständigen Betrages von 2.750,00 € und kündigten den Rücktritt vom Vertrag an, den sie nach fruchtlosem Fristablauf mit Schriftsatz vom 18.10.2011 schließlich auf auch erklärten. Zugleich forderten sie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks bis zum 30.10.2011. Zuvor hatte der Beklagte am 05.10.2012 eine weitere Zahlung von 250,00 € geleistet.

Die Kläger behaupten, offen sei noch eine Kaufpreisforderung von 2.500,00 €. Eine Stundungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 02.09.2011 eine solche zwar behauptet, sie sei jedoch umgehend in Abrede gestellt worden.