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Wer İst Sendender Eine Nachlese Zur Regio -vertrag- Entscheidung Des Bgh

Karl RIESENHUBER

I. „HOTELEMPFANG“ UND SENDUNG

Als „Hotelempfang“ bezeichnen wir hier den Vorgang, bei dem ein Hotel die Hotelzimmer mit Empfangsgeräten ausrüstet und einen Kabelzugang einrichtet, in den Sendesignale eingespeist und dann über eine Verteileranlage in die Zimmer geleitet werden. Es ist heute allgemein anerkannt, dass diese Verbreitung von Werken und Funksendungen ein Vorgang der (Weiter-) Sendung i.S.v. §§ 20, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist1. Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers ist das, wie der EuGH in seiner SGAE-Entscheidung festgestellt und kürzlich bestätigt hat, auch europarechtlich durch Art. 3 Abs. 1 Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (Informationsgesellschafts-Richtlinie, Info-RL)2 vorgegeben3. Die Richtlinie schreibt zwar nicht vor, dass Sendeunternehmen ein Recht der Weitersendung einzuräumen wäre; ihr Art. 3 Abs. 2 gibt insoweit nur das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vor. Da das Recht der Weitersendung der Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine Sendung i.S.v. § 20 UrhG voraussetzt4, bestimmen die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Info-RL mittelbar auch das Weitersenderecht5.

In der Regio-Vertrag-Entscheidung ging es um einen Fall des Hotelempfangs. Streitig war in der Revision nicht, dass eine Weitersendung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG vorlag, sondern vor allem, wer dafür als “Sendender” verantwortlich sei. Der Entscheidung lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde.

II. DER AUSSERGEWÖHNLICHE SACHVERHALT DER REGIO-VERTRAG-ENTSCHEIDUNG

In Wahrnehmung der ihr von Sendeunternehmen übertragenen Rechte verlangte die VG Media von einem Hotel, die Weitersendung von Sendesignalen in seine Gästezimmer zu unterlassen. Das Hotel hatte die Einspeisung der Sendesignale einem Dritten, der Tele Columbus GmbH (Tele Columbus) überlassen. Der Senat geht in seiner Revisionsentscheidung davon aus, dass das Hotel mit Tele Columbus vereinbart hatte, dass allein Tele Columbus als Kabelnetzbetreiber darüber entscheide, welche Funksendungen oder Programme in das Verteilernetz des Hotels eingespeist werden; das Hotel hatte keinen Einfluss auf die Programmauswahl6.