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Kinderpornographie im Internet

Erdal YERDELEN

BGH, 1. Strafkammer 27.6.2001,. Nr. 46/2001

Das Landgericht Würzburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen und davon zahlreiche Fotos mit der Absicht gefertigt, diese Fotos im Internet zu vermarkten. Gegen das Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eine Verurteilung auch wegen schweren sexuellen Mißbrauchs nach § 176a Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft, wer in der Absicht handelt, den sexuellen Mißbrauch zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (das können auch digitale Bilder sein) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 StGB verbreitet werden soll. § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), auf dessen Absatz 3 § 176a Abs. 2 StGB verweist, stellt neben dem Verbreiten unter anderem auch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften, "die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben", unter Strafe. Das Landgericht hatte die Rechtsauffassung vertreten, die Veröffentlichung und Weitergabe solcher Fotos im Internet sei kein "Verbreiten", da dieses Merkmal nach herkömmlicher Auslegung eine körperliche Weitergabe erfordere. Die in § 184 StGB genannte Variante des Zugänglichmachens sei von § 176a Abs. 2 StGB nicht in Bezug genommen, da dort nur das "Verbreiten" aufgeführt sei.