Befreiung Vom Koedukativen Schwimmunterricht
Ahmet Mert DUYGUN
1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
BVerwG, Urt. v. 11. 9. 2013 – 6 C 25/12 (VGH Kassel)