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Die Angabenpflicht Beim Wechsel Und Eine Entscheidung Des Kassationsgerichts

Ünal SOMUNCUOĞLU
,Kıvılcım BİLGEN

Nach der Entscheidung der 11. Zivilkammer des Kassationsgerichts vom 28.10.2010 mit der Nummer 2010/13135 E.2010/10980, „…nach dem Art. 257/1 des Zwangsvollstreckung und Konkursgesetzes ist für den Antrag auf vorsorgliche Zwangsvollstreckung die Fälligkeit der Forderung vorausgesezt und die Forderung darf nicht unter Pfand stehen. Dies ist ausreichend. Es ist erforderlich und ausreichend, dass die Fälligkeit des Wechsels eingetreten ist, damit der Inhaber, gegenüber dem Ersteller des Wechsels und gegenüber dem Wechselbürgen die Zwangsvollstreckung eröffnen kann. Die Einreichung eines Protests bezüglich der fehlenden Zahlung und Einfügung dieses Protests in den Antrag auf vorsorgliche Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Denn der Inhaber hat gegenüber diesen Betroffenen unmittelbar das Recht auf Antrag.1 Nach dem Art. 691/1 des Türkischen Handelsgesetzes, ist der Ersteller eines Wechsels genauso wir der Annehmende einer Polise verantwortlich. Da der Ersteller des Wechsels wie der Annehmende der Polise verantwortlich ist, anders gesagt, da der Annehmende der Polise gegenüber dem Inhaber aufgrund der unberechtigten Bereicherung verantwortlich sein kann, soll der Ersteller des Wechsels, der in der selben Stellung ist, gegenüber dem Inhaber aus der ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich werden.2 Außerdem ist aufgrund des Verweises in dem Art. 620 des Türkischen Handelsgesetzes, der die Vorschriften, die für die Wechsel angewendet werden sollen, regelt, nach dem Art. 624 dieses Gesetzes, besteht das Recht des Schuldners auf Hinterlegung beim Notar, wenn der einzureichende Wechsel für die Zahlung nicht eingereicht wird.‟

Bei der Untersuchung der Entscheidung wird klar, dass die Begriffe Einreichung und Protest verwechselt werden, das Recht, das dem Wechselersteller gegeben wird als eine Pflicht angesehen wird und bei der Nichtgebrauchmachung dieses Rechts von der Einreichungspflicht abgesehen wird, als ob dem Inhaber des Wechsels ein Recht gewährt wird.

Folgendes: