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Der Körperschaftssteuerschmuggel, Der Durch Den Verkauf Der Zweifelhaften Forderungen Der Banken An Vermögensverwaltungsfirmen Entsteht

Ünal SOMUNCUOĞLU
,Kıvılcım BİLGEN

Der Art. 323 des Steuerverfahrensgesetzes hat den Titel zweifelhafte Forderungen und lautet nach den Änderungen in den Jahren 1980 und 1981 folgendermaβen:

„Unter der Voraussetzung, dass es einen Bezug zur Erwirtschaftung des geschäftlichen und landwirtschaftlichen Gewinns oder zu dessen Fortsetzung hat; 1die Forderungen, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens oder

Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind; 2die trotz der Protesterhebung oder trotz der Forderung (mehr als einmal) durch einen Schriftsatz vom Schuldner nicht erfüllt werden und deren Betrag so gering ist, dass eine Verfahrenseröffnung oder eine Zwangsvollstreckung einen Sinn ergeben, sind zweifelhafte Forderungen. Für diese zweifelhaften Forderungen kann für den Bewertungstag anhand des Verfügungswertes im passiven Wert eine Gegenleistung aufgehoben werden. Auf dem Gegenleistungskonto ist zu verzeichnen, für welche Forderungen diese Gegenleistung erdacht ist. Für die Forderungen der Pfandgläubiger ist diese Gegenleistung der Rest dieses Betrages. Der später erfüllte Betrag der zweifelhaften Forderungen werden zum Zeitpunkt der Erfüllung auf das Gewinn-Verlust –Konto übertragen.‟