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Goldhinterlegungskonten Bei Banken

Ünal SOMUNCUOĞLU


Die Türken insbesondere diejenigen, die auf dem Lande leben heben ihre Ersparnisse als Gold auf. Sie heben Gold als Schmuck in Form von Armreifen und Halsbänder bei sich. Die Geldwerte, die einen großen Wert darstellen, sind weder in wirtschaftlichen Tätigkeiten noch in Investitionen zu sehen. Es ist auch bekannt, dass Stadtmenschen geneigt sind, ihre Ersparnisse in Fremdwährung und in Gold anzulegen. Diese Werte haben in letzter Zeit die Aufmerksamkeit mancher Banken auf sich gezogen und den Appetit dieser Banken angeregt. Sie haben angefangen Tätigkeiten vorzunehmen und Werbung zu betreiben, um diese Werte zu sich zu ziehen. Solche Tätigkeiten und Werbungen beanspruchen nicht nur Stadtsbürger im Inland, sondern auch türkische Bürger, die im Ausland leben. Wir werden uns in unserem Aufsatz mit den juristischen Folgen dieser Tätigkeiten und mit den Problemen, mit denen Personen konfrontiert werden können, die die diesbezüglichen Dienste der Banken in Anspruch werden, beschäftigen.

Nach dem Urteil über den Schutz des türkischen Geldes mit der Nummer 89/14391 und nach dem Urteil vom 07. 08. 1989 mit der Nummer 32 Art. 19, „…die Zentralbank und Banken können in Namen der Personen, die im Inland und im Ausland ansässig sind, Fremdwährungseinlagenkonten und Goldhinterlegungskonten einrichten. Die Konteninhaber können über diese Konten frei verfügen. Die Zinsen dieser Konten werden zwischen den Konteninhabern und den Banken frei festgesetzt. Der Transport der Zinsen und des Hauptkapitals und die Rückführung des Goldes wird von Banken aus eigenen Quellen verwirklicht. Die Kursdifferenz, die sowohl positiv als auch negativ entstehen kann, gilt nur für die Betroffenen…‟

Nach dem Art. 1 der Bekanntmachung des Direktoriums für die Stadtkasse mit der Nummer 2008-32/35, die einen Bezug zu der Entscheidung mit der Nummer 32 über den Schutz des türkischen Geldes hat, „…das Ziel dieser Bekanntmachung ist, nach der Entscheidung mit der Nummer 32 über den Schutz des türkischen Geldes, zu ermöglichen, dass es durch diese Banken Gold-, Silberund Platinhinterlegungskonten angelegt werden, Gold-, Silberund Platinkredite zu gewährleisten und durch die Vermittlungseinrichtungen vom Ausland Kredit für wertvolle Metalle zu gewährleisten und die Grundsätze und Verfahren hierzu zu regeln…‟