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Kritik Einer Entscheidung Der Hauptversammlung Für Zivilsachen Am Kassationsgericht Bezüglich Der Garantiebriefe Der Banken

Ünal SOMUNCUOĞLU
,Kıvılcım BİLGEN

Das Resultat der Hauptversammlung für Zivilsachen am Kassationsgericht vom 09 .06. 2004 und 2004/4-351 E., 2004/339 K. lautet zusammengefasst folgendermaßen: „…das Verfahren betrifft die Schadensersatzforderung der İş Bankası gegen den Vorsitzenden und gegen die Mitglieder des Gerichts. Die Bank hat für ihre Forderung dinglichen Arrest beantragt und hat den von ihr selbst erstellten Garantiebrief als Garantie angenommen. Sie habe behauptet, dass eine unrechtmäβige vorsorgliche Zwangsvollstreckungsentscheidung getroffen wurde und der Widerspruch unrechtmäβig verworfen wurde. Zwar haben die Kläger durch den Kreditvertrag mit freiem Willen akzeptiert, dass vorsorglich, ohne Garantie Zwangsvollstreckung beantragt werden kann, jedoch haben die Beklagten (die Richter) 10% der Forderung als Garantie vorausgesetzt. Die im Rahmen des Bankengesetzes mit der Erlaubnis des Staates tätige İş Bankası (als Gläbiger) hat …..einen fristlosen, endgültigen Garantiebrief erstellt. Danach haben die Richter die Zwangsvollstreckung entschieden und den Widerspruch verworfen. In dem Fall war die Bank der Gläubiger und konnte eigentlich ohne Garantiezahlung die Zwangsvollstreckung betreiben. Es ist jedoch nicht rechtswidrig, dass die Bank trotzdem eine zehnpronzentige Sicherheitsleistung erbringt und der Garantiebrief dafür bei der gesetzlichen und vertrauenswürdigen Bank, İş Bankası, geholt wird. Aus diesem Grunde entspricht die Entscheidung des 2. Handelsgesetzes Bursa, an dem die Beklagten als Vorsitzender und Mitglieder wirken, dem Verfahren und dem Gesetz. Es ist keiner von den Gründen, die im Art.573 des Zivilverfahrensgesetzes aufgezählt sind, ersichtlich. Deswegen ist die Entscheidung, wonach die Verwaltung als Gericht erster Instanz wirkte (4. Zivilkammer des Kassationsgerichts), dahingehend, dass die Klage abgelehnt wird und dass es nach dem Art. 576 des Zivilverfahrensgesetzes die Kläger Geldstrafe zu zahlen haben, rechtmäβig.‟

Bei der Betrachtung der Entscheidung wird deutlich, dass der Rat für Zivilsachen des Kassationsgerichtes aus zwei Gründen die Entscheidung bestätigt hat.

a) Die Kläger haben aus freiem Willen den Kreditvertrag geschlossen und nach dem betreffenden Artikel dieses Vertrages besteht keine Verpflichtung zur Leistung eines Garantiebriefes, wenn der Antrag auf vorbeugende Zwangsvollstreckung gestellt wird.