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Manche Probleme Bezüglich Der Garantiebriefe Der Banken

Ünal SOMUNCUOĞLU

Die Garantiebriefe der Banken wurden im Laufe der Jahre verschieden bezeichnet und letzendlich erfolgte mit der Entscheidung über die Vereinheitlichung der Gerichtsentscheidungen die letzte Bezeichnung. Ab dann war die juristische Qualifikation der Garantiebriefe von Banken die Schuldübernahme (Art. 110 des alten Gesetzes) und im Türkischen Schuldrecht mit der Nummer 6098.

Die juristische Qualifikation der Bankengarantiebriefe erlangte mit der Entscheidung des Kassationsgerichts über die Vereinheitlichung der Gerichtsentscheidungen vom 11. 06. 1969, Basis.69/4, Urteil. 69/6 Stabilität. Die Bankengarantiebriefe über die es keine rechtliche Regelung gab, haben durch Gerichtsentscheidungen eine endgültige Definition erlangt. Die Entscheidungen des Kassationsgerichts blieben ab diesem Zeitpunkt innerhalb dieses Rahmens.

In einem Teil der Entscheidung über die Vereinheitlichung der Gerichtsentscheidungen von 1969 lautet es, „…da die Garantieverträge nach ihrem Inhalt die Qualifikation der Schuldübernahme einer dritten Person nach dem Art. 110 des Schuldrechts darstellen, wurde es einheitlich entschieden, dass der bezahlte Betrag nicht vom Schuldner, dessen Schuld von Dritten übernommen wurde, verlangt werden kann…‟ Das Kassationsgericht betonte auch in anderen Entscheidungen, dass die Garantieverträge keine Bürgschaft, sondern nach dem Art. 110 des Schuldgesetzes Schuldübernahme darstellen.1