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Verbraucherkreditrecht İn Der Notariellen Praxis

Niklas Patrick MAIROSE

A. Einleitung

Das Verbraucherkreditrecht gehört sicherlich nicht zu den Schwerpunkten der notariellen Tätigkeit oder den Kernkompetenzen des Notars. Bis zum

11.06.2010 waren die Sondervorschriften für die in den §§ 491 ff. BGB geregelten Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 a. F. BGB zum größten Teil bei notariell beurkundeten Verträgen ausgenommen. Diese Privilegierung ist mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nunmehr entfallen, so dass sich vermehrt Konstellationen ergeben, bei denen auch der Notar die Sonderregelungen für Verbraucherdarlehen umfassend anzuwenden hat.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2008/48/EG mit Wirkung zum 11.06.2010 umgesetzt, wobei jedoch schon vor der Umsetzung im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes zum Schutz der Darlehensnehmer vor Kreditverkäufen erweiterte Hinweisund Unterrichtungspflichten eingeführt wurden, sowie Qualifikationen für einen zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug. In einigen Fällen, wie bei den Sondervorschriften für Immobilienkredite, in denen die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber trotz dem beabsichtigten Ziel der Vollharmonisierung Spielraum gelassen hat, ist der deutsche Gesetzgeber über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgegangen.