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Mietvertragsbindung İm Mieterwunsch Bis Maximal 13 Jahre– Kündigungsverzicht Nach Ergänzender Vertragsauslegung Unwirksamer Befristungsabrede Mit Optionsklausel
(bgh, Urt. V. 10. 7. 2013 – Vııı Zr 388/12 Lg Waldshut-tiengen)

Sıla ORAL

1. Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer

Befristung des Mietvertrags.

2. Das Eigentumsgrundrecht des Vermieters wird nicht tangiert, wenn er sich auf den vom Mieter während der Vertragsverhandlungen geäußerten Wunsch nach einer Vertragsbindung von bis zu 13 Jahren einlässt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel einer langfristigen Vertragsbindung über eine unwirksame Vertragsgestaltung (hier: Befristung mit zweimaliger Verlängerungsoption des Mieters statt Kündigungsverzicht) erreichen wollen, weil die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung jenem gemeinsamen Ziel zum Durchbruch verhelfen können. (Leitsatz 2 von der Redaktion)