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Grünes Licht Für Das Schächten Aus Karlsruhe

Selen Ö. ELBAN

I. Einleitung

Für Muslime in Deutschland kann die Ausübung ihrer Religionsrituale in einem christlichabendländisch geprägten Land einige Schwierigkeiten oder Konfrontationen bereiten. Das Untersagen des Tragens eines religiösen Symbols am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn, kann das Kopftuch genauso gut treffen wie das Kreuz. Von behördlichen Untersagungen können sowohl das Kirchengeläut als auch der Gebetsruf vom Minarett betroffen sein. Das Schächten, d.h. das Schlachten eines warmblütigen Tieres ohne vorherige Betäubung, ist dagegen ein Problemkreis, das insbesondere den muslimischen Bewohnerkreis in Deutschland berühren kann.

Zunächst sei eine kurze Zusammenfassung mit historischem Rückblick über die rechtliche Zulässigkeit des Schächtens vorangestellt. Bis zum Dritten Reich war das Schächten im deutschen Raum zulässig. Dies änderte sich mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten, indem sie das „Gesetz über das Schlachten von Tieren“ im Jahr 1933 erließen, mit dem wahrscheinlichen Ziel das religiöse Empfinden der jüdischen Bevölkerung zu treffen. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges gingen viele Länder dazu über das Schächten zu dulden, sofern es nicht durch eine landesrechtliche Regelung als zulässig erklärt wurde.1

Seit dem Hinzufügen des § 4a in das Tierschutzgesetz (TierSchG) gilt im Grunde, dass warmblütige Tiere vor dem Schlachten zu betäuben sind. Der Absatz 2 desselben Paragraphen normiert in drei Fällen eine Ausnahme, darunter auch das Schächten, wenn es die Vorschriften einer Religionsgemeinschaft unbedingt vorschreiben2. Rechtstechnisch handelt es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, die eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorsehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen3. Damit ist das Schächten per se nicht erlaubt, sondern bedarf einer vorherigen behördlichen Genehmigung, die zu Streitfällen zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Behörde führen kann. Mit einem solchen hatte sich der deutsche Verfassungshüter mit Sitz in Karlsruhe, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu befassen. Diese Entscheidung, die als Grundsatzentscheidung zu diesem Problem angesehen werden kann, soll im Folgenden vorgestellt werden und weitere Überlegungen werden in einem Exkurs aufgearbeitet.