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Tagungsbericht

Altan HEPER

Die durch die Zusammenarbeit von der Özyeğin Universität und Europa Viadrina Universität organisierte Deutsch-Japanisch-Polnisch-Türkische Tagung in Slubice und Frankfurt (Oder) vom 27.08 bis 29.08. 2013

Den vier Organisatoren - der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder), dem Forschungszentrum für deutsches Recht an der Universität Özyegin (Istanbul), dem Collegium Polonicum und dem Deutsch- Polnisches Forschungsinstitut - ist es gelungen, vom 27.8. 2013- 29.08. 2013 eine internationale Tagung mit Teilnehmern aus oben genannten vier Ländern durchzuführen und einen anregenden Austausch zu ermöglichen. Prof. Dr. Jan Joerden war der Hauptinitiator und Federführer der Tagung, der sich sowohl als Strafrechtler als auch Rechtsphilosoph in den beteiligten Ländern einen Namen gemacht hat.

Begrüßungsreden haben gehalten Prof. Dr. Dr. h. c. Andrzej J. Scharc aus Poznań, Dr. Gunter Plueger, Präsident der Europa – Universität Viadrina, vormals der U-N Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in New York, Prof. Dr. Roman Budzinovski, Dekan der Fakultät für Recht und Verwaltung der Adam- Mickiewicz-Universität Poznań.

Prof. Dr. Joerden hat in der Eröffnungsrede den Rahmen der Tagung und das Verhältnis der Strafrechtsdogmatik zur Rechtsphilosophie erörtert. Er hat die strafrechtlichen Figuren, die rechtsphilosophisch von Bedeutung sind, kurz genannt. Joerdens Eröffnungsrede (Kurzvortrag) war in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil hat Joerden den geistesgeschichtlichen Zusammenhang zwischen der Praktischen Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Strafrechtsdogmatik als „verwandtschaftliche“ bezeichnet. Nach Joerden hat die Strafrechtsdogmatik schon immer viele Argumentationsfiguren und Denkmodelle dem Naturrecht und damit indirekt der Praktischen (bzw. der Moral)- Philosophie entlehnt. Nach Joerdens Ansicht garantiert die Strafrechtsdogmatik eine vernünftige Aufbereitung strafrechtlicher Probleme. Sie reicht bis in das Römische Recht zurück, aber gelangte erst in der Zeit der Aufklärung zu ihrer eigentlichen Blüte. Diese Tradition werde vor allem bei Fragestellungen des Allgemeinen Teils der Strafrechtsgesetzbücher deutlich, der vom Gesetzgeber oft nur rudimentär ausgestaltet sei und daher mehr noch als der Besondere Teil des Strafrechts, der ergänzenden Rechtsauslegung und Lückenfüllung bedürfe. Nach Joerden seien die in der naturrechtlichen Zurechnungslehre erarbeiteten Argumentationsfiguren immer noch bestimmend für die Strafrechtsdogmatik, dazu gab Joerden folgende Beispiele an: der strafrechtliche Handlungsbegriff, der strafrechtlich relevante Kausalbegriff, der Vorsatzbegriff (dolus directus 1.Grades, dolus directus 2.Grades, dolus eventualis), die Lehre von Rechtfertigung und Entschuldigung und die Unterscheidung dieser Begriffe, die Differenz zwischen Täterschaft und den Beteiligungsarten wie Anstiftung und Beihilfe. Joerden ist der Meinung, dass strafrechtliche Begriffe wie Versuch, Fahrlässigkeit und Grenzen der Notwehr ihre Wurzeln in naturrechtlichen bzw. moralphilosophischen Denken haben. In diesem Zusammenhang erwähnt Joerden § 228 StGB, der für die Grenzen einer wirksamen Einwilligung in eine Körperverletzung auf die“ guten Sitten“ Bezug nimmt. Joerden führte aus, dass Moral- und Rechtsphilosophie wesentliche Kriterien für die Auslegung strafrechtlicher Normen enthalten. Danach behandelte Joerden das Verhältnis zwischen der rechtsphilosophischen Staatstheorie und der Strafrechtsdogmatik. Nach Joerden bestimme die rechtsphilosophische Staatstheorie die strafrechtsdogmatische Diskussion grundlegend mit. Joerden wies auf die praktische aktuelle Bedeutung des Gedankens der Menschenwürde für das Medizinstrafrecht mit Beispielen hin.