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Die Rechte Der Patienten – 
transparent, Verlässlich Und Ausgewogen

Larissa THOLE
Michael SCHANZ

Einleitung

Die geltenden rechtlichen Normen zum Schutz der Rechte von Patientinnen und Patienten sind vom humanistischen Leitbild des mündigen und selbstbestimmten Patienten geprägt, der in Kenntnis der Risiken, der ihm bevorstehenden Behandlung eine Abwägung zwischen möglichen Behandlungsalternativen trifft und sich sodann für eine bestimmte Behandlungsmethode entscheidet. Im Behandlungsalltag erleben Patienten jedoch immer wieder Defizite, wie beispielsweise die Nichtbeachtung persönlicher Behandlungswünsche, zeitraubende Bewilligungsverfahren für Leistungen durch die Krankenkassen, die Versagung des Einblicks in die ärztliche Dokumentation und nicht zuletzt auch Fehler in der Behandlung. Die Durchsetzung von Ansprüchen für Fehler aus den Gebieten des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts kann bislang nicht dem Gesetz entnommen werden, sondern ist richterrechtlich geprägt worden. In einer Fülle von Urteilen hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, um zwischen schicksalhaften Verläufen und beherrschbaren Gefahren zu unterscheiden. Die Grenze der Zurechnung und damit der Haftung richtet sich dabei im jeweiligen Einzelfall an den zu beachtenden Regeln der medizinischen Wissenschaft und Forschung. Aufgrund der Komplexität der Medizin und der Vielfalt von Behandlungsmöglichkeiten erschwert dies allen Beteiligten im Gesundheitswesen, ihre Rechte (und Pflichten) zu kennen und – aus dem Blickwinkel der Patientinnen und Patienten – diese einzufordern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Patientenrechtegesetz (BT-Drs. 17/10488) wird an dieser Stelle für Klarheit sorgen. Am 1. Februar 2013 hat das Gesetz den Bundesrat passiert und wird damit – wie geplant – am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Damit ist voraussichtlich im Frühjahr 2013 zu rechnen. Nach einer über 30 Jahre andauernden Diskussion über die Reformierung der rechtlichen Aspekte rund um die Behandlung von Patienten werden deren Rechte erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt werden. Neben der Kodifizierung des medizinischen Behandlungsvertrags- und des Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen mit dem Gesetz

Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

In Anlehnung an die tradierte Rechtsprechung der Zivilgerichte schreibt § 630a BGB den Behandlungsvertrag als neuen Vertragstyp in der speziellen Ausprägung eines Dienstvertrages fest. Nach dem Wortlaut der Vorschrift schuldet der Behandelnde lediglich die „Leistung der versprochenen Behandlung“. Wegen des komplexen Zusammenwirkens der Vorgänge im lebenden Körper, die kaum beherrschbar sind, kann der Erfolg der Behandlung im Allgemeinen nicht garantiert werden. Der Behandelnde wird daher nur zu einer fachgerechten Vornahme der „versprochenen Behandlung“ verpflichtet, schuldet aber – in Abgrenzung zum Werkunternehmer und von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich keinen Behandlungserfolg.