Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Polemik Aus Einer Strafrechtlichen Perspektive

Hans KUDLICH

I. Einleitung

„Mein Dank für die Einladung zu dieser Veranstaltung gilt zunächst dem Institut für Neues Testament, das mich offenbar in willfährigem Gehorsam gegenüber der platten Semantik üblicher Antragsprosa zu dieser Veranstaltung hinzu geladen hat, um Interdisziplinarität vorzugaukeln – wahrscheinlich deshalb, weil aus diesem Institut in der jüngeren Vergangenheit keinerlei nennenswerte wissenschaftliche Erträge hervorgegangen sind. Dies hat nicht zuletzt der Rektor unserer Universität in seinem letzten Bericht über das Wirken der Fakultäten kritisch hervorgehoben, und es wird auch durch die geradezu lächerlich geringe Zahl neuer Studienanfänger im Fach Theologie illustriert.“

Diese, den üblichen akademischen Usancen nicht unbedingt genügende, Begrüßung ist selbstverständlich nicht ernst gemeint. Sie soll vielmehr einleitend demonstrieren, welche strafrechtlichen Probleme sich im Zusammenhang mit einer Äußerung ergeben können, die man möglicherweise als „polemisch“ bezeichnen könnte:

Tatsächlich bin ich im Gegenteil sehr froh, an dieser Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Der Reiz der Behandlung des Themas „Polemik“ sowohl aus der theologischen und der literaturwissenschaftlichen als auch aus der strafrechtlichen Perspektive liegt darin, dass insoweit zumindest auf den ersten Blick ganz verschiedene Erkenntnisinteressen bestehen, auf den zweiten Blick dann aber noch viele Parallelen deutlich werden: So liegt das Erkenntnisinteresse der Theologie und der Geisteswissenschaften vorrangig wohl in der Wirkung polemischer Reden, in einer Beschreibung ihrer „Ästhetik“ oder bei vergleichbaren Fragen für das Recht im Allgemeinen und auch für das von mir vertretene und deswegen hier im Mittelpunkt der Betrachtung stehende Strafrecht im Besonderen liegt das Interesse dagegen in der Frage, welche rechtliche Konsequenz gegebenenfalls gezogen werden muss, wenn ein Fall von „Polemik“ vorliegt (bzw. wenn gerade umgekehrt keine Polemik, sondern vielmehr eine „böswillige Verächtlichmachung“ gegeben ist).